Welche Regeln gelten für die Beweislast, wenn sich ein Kunde in einem Geschäft verletzt? Das Amtsgericht Nürnberg hat für einen Möbelhausunfall entschieden, dass zunächst der Verletzte einen Mangel beweisen muss, der zur Verletzung geführt haben kann. Im Streitfall sah das Gericht aber keinen Nachweis, dass ein Schild an der Decke ohne äußeren Impuls heruntergefallen war.
Darum geht es
Die Klägerin besuchte im Oktober 2018 ein Möbelgeschäft in Nürnberg, um dort Einkäufe zu tätigen. Sie behauptet, dass ein an der Decke aufgehängtes Schild herabgefallen sei und sie am Kopf getroffen habe. Dieses Schild habe aus festem Kunststoffmaterial bestanden und sie mit der Spitze getroffen.
Als Folge habe sie eine blutende Kopfverletzung davongetragen. An einer Stelle von vier mal zwei Millimetern würden die Haare nicht mehr nachwachsen, sodass eine Haartransplantation erforderlich sei.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin zunächst die Kosten für die Haartransplantation in Höhe von 2.000 € sowie ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 1.000 €.
Das Möbelhaus bestritt, dass die Klägerin von einem nicht ordnungsgemäß angebrachten Schild getroffen worden sei.
Die Richterin hörte zunächst die Klägerin persönlich an und verschaffte sich dann in einem Ortstermin ein Bild von der Unfallörtlichkeit. Darüber hinaus vernahm sie Zeugen und hörte einen Sachverständigen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Nürnberg wies die Klage ab.
Dabei orientierte sich das Gericht an folgender Beweislastverteilung: Derjenige, welcher behauptet, aufgrund eines Mangels oder Zustandes in einem Ladenlokal eine Verletzung erlitten zu haben, müsse zunächst diesen Mangel beweisen.
Erst danach greife die von der Rechtsprechung anerkannte Beweislastumkehr dahingehend, dass das Unternehmen zu beweisen habe, dass es die zur Vermeidung solcher Unfälle erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen und deren Einhaltung auch sorgfältig überwacht habe.
Aus Sicht des Amtsgerichts konnte die Klägerin vorliegend nicht nachweisen, dass das Schild ohne Impuls von außen heruntergefallen war. Sie hatte behauptet, das Schild sei einfach herabgefallen und sie habe es vorher nicht berührt.
Davon konnte sich die Richterin nicht überzeugen. Dabei stützte das Gericht seine Entscheidung insbesondere auch auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Verletzungen zwar durch ein Schild verursacht worden sein könnten, es jedoch bewegungsmechanisch nahezu ausgeschlossen sei, dass das Schild ohne Impuls von außen heruntergefallen sei.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts zunächst Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth eingelegt.
Nachdem dieses einen Hinweis erteilt hatte, dass die Entscheidung des Amtsgerichts keine Rechtsfehler enthalte, hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, so dass das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg rechtskräftig ist.
Amtsgericht Nürnberg, Urt. v. 27.01.2020 - 240 C 4272/19
Quelle: OLG Nürnberg, Pressemitteilung v. 14.09.2020