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Umfang der Entschuldigung eines Polizisten bei Verletzung der Außendarstellung

Die Weigerung eines Polizeibeamten sich persönlich zu entschuldigen, rechtfertigt dann keine dienstliche Missbilligung, wenn bereits eine Entschuldigung der Dienststelle erfolgt ist und der Bürger ohne nachvollziehbaren Grund auf einer persönlichen Entschuldigung des Beamten besteht.

Der Kläger ist Polizeibeamter im Bereich der Polizeidirektion Neuwied. Anlässlich eines Telefonats kam es zu einem Missverständnis, als die Anruferin wegen eines eingehenden Notrufs in die Warteschleife gestellt werden musste. Auf die Beschwerde der Frau entschuldigte sich der Dienststellenleiter der Polizeiinspektion hierfür. Der Bürgerin war das nicht genug. Sie verlangte eine persönliche Entschuldigung des Klägers.

Der Kläger lehnte dies mit der Begründung ab, das Gespräch sei unglücklich verlaufen. Er habe sich aber nicht ungebührlich verhalten. Von daher sehe er keinen Grund für eine Entschuldigung, zumal dies seitens der Dienststelle bereits geschehen sei. Daraufhin wurde gegenüber dem Kläger eine beamtenrechtliche Missbilligung ausgesprochen, die in dessen Personalakte aufgenommen wurde. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage statt. Die Missbilligung, so die Richter, sei rechtswidrig, da sich der Kläger durch sein Verhalten keiner Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht habe.

Das Ansehen der rheinland-pfälzischen Polizei, zu dessen Wahrung jeder Polizist verpflichtet sei, sei durch die Weigerung des Klägers, sich bei der betroffenen Bürgerin persönlich zu entschuldigen, nicht beeinträchtigt worden. Selbst wenn die Außendarstellung der Polizei und damit deren Ansehen durch das Telefonat beeinträchtigt worden seien, habe der Dienststellenleiter diese Beeinträchtigung bereits bereinigt. Denn er habe sich bei der Anruferin für den Vorfall entschuldigt.

Eine persönliche Abbitte könne die Anruferin angesichts des in Frage stehenden Vorfalls nicht mehr verlangen. Da aber die Fürsorgepflicht einem Dienstherrn gebiete, seine Beamten vor unberechtigten Forderungen eines Dritten zu schützen, könne der Dienstherr von dem Kläger auch keine weitere Entschuldigung erwarten.

Zudem stehe die Erteilung der Missbilligung auch außer Verhältnis zum eigentlichen Anlass. Der Beklagte gehe selbst davon aus, dass das Verhalten des Klägers nicht zu beanstanden gewesen sei. Dieser hätte sich lediglich für die Wirkung des Gesprächs entschuldigen sollen. In einer solchen Situation sei der Ausspruch einer förmlichen Missbilligung, die sich auch in der dienstlichen Beurteilung des Beamten niederschlagen könne, überzogen und damit unverhältnismäßig, wenn das Verhalten eines Beamten – wie hier – zuvor nicht beanstandet worden sei.

Gegen diese Entscheidung kann beim OVG Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Quelle: VG Koblenz - Pressemitteilung vom 28.10.08