Wenn wegen der Angabe eines falschen Verwendungszwecks eine Zahlung nicht zuzuordnen ist, kann ein späterer Rückzahlungsanspruch ausscheiden. In einem Streitfall vor dem Amtsgericht München war bei der Überweisung statt der Buchungsnummer im Verwendungszweck die Steuernummer angegeben worden. Nach Überzeugung des Gerichts war die Zahlung vergeblich angemahnt worden.
Darum geht es
Die Kläger hatten für sich selbst sowie für ihre fünf Kinder Mitte März 2017 bei der Beklagten für den Zeitraum vom 16.08.2017 bis zum 26.08.2017 eine Pauschalreise nach Antalya zu einem Gesamtpreis in Höhe von 3.980 € gebucht.
Die Familienreise wurde auf zwei Buchungsvorgänge, einmal auf den Namen des Vaters und einmal auf den Namen eines der Kinder, aufgeteilt.
Die Kläger nannten bei den Überweisungen des Reisepreises im Verwendungszweck statt der Buchungsnummer die Steuernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Beklagten. Die Buchung Eltern wurde durch die Beklagte am 03.08.2017 wegen rückständiger Zahlungen storniert.
Am 04.08 2017 wurden der Beklagten die Überweisungsbelege vorgelegt. Da so kurzfristig für die Eltern kein Ersatzflug mehr gefunden werden konnte, wurde die Buchung für die fünf Kinder auf Wunsch der Kläger am 14.08.2017 ebenfalls storniert. Die Reise fand nicht statt. Von den Anzahlungen hat die Beklagte aus Kulanz insgesamt einen Betrag in Höhe von 2.559,54 € zurückbezahlt.
Nicht an die Kläger zurückbezahlt wurde ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.420,46 €, den die Beklagte an Flugunternehmen, Hotel und Reisebüro zahlen musste.
Die Kläger behaupten, dass sie keinerlei Mahnungen von der Beklagten erhalten hätten. Außerdem hätte der Beklagten eine Zuordnung der Zahlungen trotz der falschen Angaben im Verwendungszweck möglich sein müssen.
Die Beklagte hingegen behauptet, dass die Zahlungen für die Buchungen aufgrund der Vielzahl von eingehenden Zahlungen so nicht zugeordnet werden konnten.
Die Kläger seien auch wiederholt gemahnt worden. Die Mahnungen seien an das Reisebüro geleitet worden. Dieses habe bestätigt, dass die Mahnungen an die Kläger weitergegeben wurden. Die Stornierung sei erst erfolgt, nachdem die Kläger auch auf die Mahnungen nicht reagiert hätten.
Das Gericht vernahm in zwei Beweisterminen drei Mitarbeiter der Beklagten und einen Mitarbeiter des Wuppertaler Reisebüros als Zeugen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Beklagten Recht. Die Klage eines Wuppertaler Ehepaares gegen die Münchner Reiseveranstalterin auf Rückzahlung des noch nicht erstatteten Reisepreises von noch 1.420,46 € und Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden von mindestens 1.990 € (insgesamt 3.410,46 €) wurde damit abgewiesen.
Die Beklagte hat diese Summe zu Recht einbehalten, weil die Reisen aufgrund eines Verschuldens der Kläger nicht durchgeführt werden konnten. Nach der Durchführung einer umfangreichen und relativ zeitintensiven Beweisaufnahme hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die Kläger verantwortlich dafür sind, dass die Zahlungen nicht zugeordnet werden konnten.
Zunächst haben die Kläger aus nicht nachvollziehbaren Gründen im Verwendungszweck der Überweisung entgegen dem eindeutigen Hinweis auf der Rechnung und der Buchungsbestätigung die Steuernummern der Beklagten angegeben. Die Zuordnung der Zahlungen war hierdurch bereits deutlich erschwert.
Das Gericht ist jedoch auch davon überzeugt, dass die Kläger entgegen dem Vortrag in der Klageschrift von der Beklagten angemahnt wurden. Der auch von der Beklagtenseite benannte und aus Wuppertal angereiste Zeuge (Inhaber des Reisebüros) hat ausgesagt, dass er nach dem Erhalt der Mahnungen per E-Mail von der Beklagten den Kläger sofort angerufen habe.
Der Zeuge hat ausgesagt, dass er den Kläger gefragt habe, ob er bezahlt habe. Weiterhin habe er dem Kläger einen Screenshot der Mahnung über den Dienst WhatsApp zukommen lassen. Er habe den Kläger gebeten, dass die Reise unmittelbar bezahlt werde. Der Zeuge hat auch ausgesagt, dass die Mahnungen zunächst nur deswegen an das Reisebüro geleitet wurden, weil die Kläger keine eigene E-Mail-Adresse hatten.
An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen für das Gericht keine Zweifel. Die Aussage des Zeugen war neutral, strukturiert und ohne Belastungseifer.
Nach der Aussage des Zeugen konnte eine Zuordnung der Zahlungen auch deswegen nicht erfolgen, weil die Überweisungen vom Konto der Klägerin vorgenommen wurden, während die Buchungen auf die Namen (des Vaters und des Kindes) liefen.
Die Beklagte hat somit berechtigterweise einen Betrag in Höhe von 1.420,46 € nicht an die Kläger zurückbezahlt, weil sie in dieser Höhe mit eigenen Aufwendungen belastet wurde.
Das Urteil ist nach Verwerfung der Berufung rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 07.02.2019 - 161 C 22009/17
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 20.12.2019