Verlangt ein Kunde sein Geld zurück, muss eine Bar die von ihr behaupteten Bestellungen und Leistungen konkret und detailliert vortragen. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Dem Besucher einer Tabledance-Bar waren hohe Beträge von seiner Kreditkarte abgebucht worden - nicht alle Leistungen wollte der Mann aber in Anspruch genommen haben. Dies bestätigte ein Zeuge.
Darum geht es
Der Kläger aus München war am 04.08.2015 Kunde in einer Tabledance-Bar in der Innenstadt von München. Er besuchte diese Bar gemeinsam mit drei Bekannten. Der Münchner bestellte alle Leistungen und zahlte jeweils mit seiner Kreditkarte, von der insgesamt 1.790 € abgebucht wurden.
Der Kläger verlangte von der Bar 1.575 € zurück. Er habe nur vier Gläser Bier á 10 €, einen Lapdance für 55 € (Lapdance für 50 € und 5 € Trinkgeld) und schließlich zwei weitere Lapdances á 50 € inklusive zwei Gläsern Bier bestellt. Diese Leistungen habe er in drei Teilbeträgen von 40 €, 55 € und 120 € bezahlt. Das Kreditkartenlesegerät habe auch nur diese Beträge angezeigt. Die Beklagte habe jedoch statt der eigentlich geschuldeten Beträge von 55 € und 120 € überhöhte Beträge von 550 € und 1.200 € abgebucht. Er gehe von einer Manipulation des Zahlungsvorgangs aus.
Die Bar lehnte ab, das Geld zurückzuzahlen. Es sei denkbar, dass der Kläger zwei Gläser Wein zum Preis von je 20 €, eine Flasche Champagner zum Preis von 500 €, ein Glas Sekt/Prosecco zum Preis von 50 €, zwei weitere Flaschen Champagner zum Preis von je 500 € und ein Glas Sekt/Prosecco für 200 € bestellt habe. Zu diesen Preisen gehöre auch ein gewisses „Rahmenprogramm“.
Der Kläger erhob Klage zum Amtsgericht München.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der zuständige Richter verurteilte das Tabledance-Lokal auf Rückzahlung von 1.575 € an den Kläger.
Der Geschäftsführer der Beklagten Bar habe nicht konkret vorgetragen, welche Leistungen der Kläger in Anspruch genommen hat. ?Vielmehr erschöpft sich ihr Vortrag zu den möglicherweise vom Beklagten konsumierten Getränken in reiner Spekulation. Bei einer geordneten Buchführung, zu der eine Handelsgesellschaft wie die Beklagte gemäß § 238 HGB und § 140 Abgabenordnung verpflichtet ist, müsste es aber möglich sein, hierzu detaillierter vorzutragen. Die Beklagte hat auch weder eine Rechnung vorgelegt noch deren Vorlage angeboten.
Das Gericht hat einen der Bekannten des Münchners als Zeugen vernommen. Dieser sagte aus, dass der Kläger nur Leistungen zum Preis von insgesamt 215 € bestellt hat. Der Zeuge konnte sich an Details erinnern. Beispielsweise machte er genaue Angaben zur Reihenfolge und der Art der Bestellungen (Gläser Bier und „private dance“) sowie zur Aufenthaltsdauer (von halb eins bis zwei Uhr).
Der Zeuge bestätigte, dass sich jeder von ihnen unter anderem einen „Private Dance“ bestellt habe. Der Zeuge gab gegenüber dem Richter in seiner Vernehmung auch an, dass er das erste Mal in einer Tabledance Bar war. Der Richter glaubte ihm: ?Der Umstand, dass es sich um seinen ersten Besuch eines solches Etablissements handelte und die Endabrechnung für den Abend sehr hoch ausfiel, lässt es plausibel erscheinen, dass sich dieses Ereignis - besser als zum Beispiel alltägliche Vorgänge - ins Gedächtnis einprägt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 07.09.2016 - 274 C 5270/16
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 30.12.2016