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Terminsgebühr ohne Termin?

Die meisten Rechtsanwälte denken und handeln ökonomisch, und so finden sich bisweilen Begriffe / Sätze in Anwaltsschreiben, die nicht immer auf Anhieb verständlich sind.

Allerdings hat dieser Satz auch noch eine Auswirkung gebührenrechtlicher Natur, jedenfalls hat dies das AG München Anfang des Jahres so gesehen:

Wenn nämlich in einem solchen Fall, in dem also o.a. Satz vorprozessual gefallen ist, die Gegenseite zwar einen Klageauftrag hat, es letztendlich aber doch nicht zur gerichtlichen Auseinandersetzung kommt, kann eine Terminsgebühr geltend gemacht werden.

Dies geht normalerweise nur dann, wenn entweder tatsächlich ein Gerichtstermin wahrgenommen worden ist oder jedenfalls ein unbedingter Prozessauftrag vorgelegen hat. Und genau dieser „unbedingte Prozessauftrag“ ist in dem genannten Satz mit der Bitte um Benennung als Prozessbevollmächtigter im Falle einer Klageerhebung zu sehen. Denn die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG entsteht auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Ein Gerichtsverfahren muss hingegen noch nicht anhängig sein.

Durch Kenntnis derartiger Feinheiten des Gebührenrechts kann der eine oder andere Euro mehr in die Kasse der Kanzlei gelangen, den gerade Berufseinsteiger gut gebrauchen können.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 17.09.08