Wer einen anderen Erwachsenen zu selbstgefährdendem Tun veranlasst, haftet nicht für Schäden, die entstehen, wenn sich die Gefahr realisiert, in die sich der Geschädigte eigenverantwortlich begeben hat. In einem vom OLG Hamm entschiedenen Fall war eine Frau auf Veranlassung ihres Begleiters in einem Bierzelt auf eine Bierbank gestiegen und daraufhin gestürzt.
Darum geht es
Im September 2012 besuchte die seinerzeit 51 Jahre alte Klägerin aus Münster mit dem Beklagten aus Selm, einem Bekannten, das sog. Oktoberfest an der Hafenarena in Münster. Vom Beklagten zum Tanzen aufgefordert begaben sich beide zur Tanzfläche. Vor ihnen standen viele Besucher auf sog. Bierbänken. Als die Parteien eine leere Bierzeltgarnitur erreichten, bestieg der Beklagte eine leere Bank, um dort zu tanzen. Ihm folgte die Klägerin. Kurz darauf wackelte die Bierbank, die Klägerin und sodann der Beklagte stürzten herab.
Die Klägerin hat vorgetragen, vom Beklagten gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden. Beim Sturz von der Bank habe sie sich einen Riss ihrer „Supraspinatussehne“ zugezogen. Dieser sei nicht folgenlos verheilt, vielmehr sei die Beweglichkeit ihrer Schulter dauerhaft einschränkt. Vom Beklagten hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 7.500 €.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben.
Das OLG Hamm hat zunächst festgestellt, dass die Klägerin, nach ihrem eigenen Vortrag, zwar veranlasst und unterstützt durch den Beklagten, letztendlich selbst auf die wackelige, zum Besteigen und zum Tanzen erkennbar ungeeignete Bank gestiegen sei. Für dieses Verhalten und die damit verbundene Selbstgefährdung sei sie allein verantwortlich. Ihre spätere Schädigung könne dem Beklagten haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.
Es bestehe weder ein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, noch ein generelles Verbot, sie zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen. Nur bei Ausnahmesituationen, etwa bei einer übergeordneten Garantenstellung des Schädigers oder bei einer von ihm mit einer zu billigenden Motivation „herausgeforderten“ Selbstgefährdung komme eine Haftungszurechnung in Betracht.
Eine derartige Ausnahmesituation liege nicht vor. Der Beklagte habe keine zusätzliche Gefahr geschaffen. In dem Unfall habe sich vielmehr die erkennbar allgemein und von vornherein mit dem Besteigen der hierfür ungeeigneten Bank zum Tanzen verbundene Gefahr realisiert.
OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 und 25.11.2015 - 9 U 142/14
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 22.12.2015