Wer über einen Internetanbieter, der in Deutschland keine Zulassung hat, an bestimmten Glücksspielen teilnimmt, kann sich strafbar machen. Das Amtsgericht München verurteilte jetzt einen Mann, der online „Black Jack“ gespielt hatte, wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 €. Der sichergestellte Gewinn des Spielers in Höhe von knapp 64.000 € wurde eingezogen.
Darum geht es
Nach § 285 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem öffentlichen Glückspiel (§ 284 StGB) beteiligt.
Ein 25-jähriger Malermeister aus München spielte über einen Internetanbieter das Glücksspiel „Black Jack“. Der Anbieter gehört zu einer Holding mit Sitz in Gibraltar und verfügt in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen.
In den Nutzungsbedingungen des Anbieters, die man vor der Zulassung zum Spiel akzeptieren muss, wird darauf hingewiesen, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind und der Spieler prüfen muss, welche Gesetze für ihn gelten.
Der Malermeister aus München nahm über das Internet an dem Black Jack Glücksspiel teil. Es wurden ihm durch den Finanzdienstleister des Internetanbieters in der Zeit vom 13.07.2011 bis 26.08.2011 insgesamt 201.500 € auf sein Privatkonto überwiesen. Der Malermeister hat von seinem Privatkonto an den Finanzdienstleister - in der Zeit vom 01.03.2011 bis 31.10.2011 - 65.030 € bezahlt und von seinem Geschäftskonto in der Zeit vom 01.03.2011 bis 31.12.2011 nochmals 55.900 €. Wann und wie oft er an dem Spielbetrieb in Gibraltar teilnahm, konnte nicht ermittelt werden.
Der Malermeister verteidigte sich vor Gericht, er sei davon ausgegangen, dass das Glückspiel im Internet erlaubt sei, da vielfach unter anderem durch Boris Becker, den FC Bayern und andere Prominente Reklame hierfür in großem Umfang betrieben werde. Außerdem verstoße das Glückspielverbot im Internet gegen höherrangiges Recht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Malermeister wurde vom Amtsgericht München wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 € verurteilt. 63.490 €, die bei ihm sichergestellt wurden und die er beim Glückspiel gewonnen hat, bekommt er nicht zurück. Sie werden vom Staat eingezogen.
Der zuständige Richter führt in seinem Urteil aus, dass es sich bei „Black Jack“ um ein Glückspiel handelt, für das der Veranstalter eine behördliche Erlaubnis benötigt. Das Glückspiel im Internet wird einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht und ist damit öffentlich. Der Anbieter besaß nicht die erforderliche behördliche deutsche Genehmigung.
Der Malermeister handelte nach Überzeugung des Gerichts mit bedingtem Vorsatz, da er die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen musste. Er hätte entsprechende Erkundigungen einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt ist.
Es sei gerichtsbekannt, dass allein unter der Überschrift „Glückspiel“ im Internet unter der Suchmaschine „Google“ sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glückspielen im Internet beschäftigen, wobei jedenfalls erwähnt wird, dass zumindest unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internet-Casinos mit Glückspielen strafbar ist.
Wenn der Malermeister in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen werde, diese Strafbarkeit durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird und er unter Ignorierung dieser Umstände dennoch am Glückspiel teilnimmt, zeige dies seine Einstellung, dass ihm die mögliche Strafbarkeit egal ist und er dies bewusst beiseite schiebt, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger erscheine.
Das Gericht führt weiter aus, dass sich der Malermeister nicht darauf berufen kann, dass Prominente Werbung für Glücksspiel im Internet betrieben. Dabei habe es sich ausschließlich um Sportwetten gehandelt. Auch dem juristischen Laien sei der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack bekannt.
Das Gericht stellt fest, dass das Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland nicht gegen europäisches Recht verstößt. Der EuGH habe entschieden, dass die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich von Glückspielen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben und dass es Sache eines jeden Mitgliedsstaates ist, zu beurteilen, ob es erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren.
Der EuGH hat auch entschieden, dass Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Das Amtsgericht München stellt fest, dass das Glückspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler darstellt. Die Landesgesetzgeber haben in § 4 des Glückspielländerstaatsvertrages ihr Ermessen ausgeübt und eine Beschränkung der Wetttätigkeit bei Glückspielen begründet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urt. v. 26.09.2014 - 1115 Cs 254 Js 176411/13
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 02.01.2015