Die Stadt Trier ist nicht verpflichtet, die Kosten der Schülerbeförderung zu einer Freien Waldorfschule in voller Höhe zu erstatten. Die gesetzliche Kostenübernahmepflicht ist auf den Weg bis zur nächsten öffentlichen Schule begrenzt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden und damit auch die Rechtmäßigkeit des rheinland-pfälzischen Privatschulgesetzes bestätigt.
Darum geht es
Die im Eifelkreis Bitburg-Prüm wohnhafte Klägerin begehrte die vollständige Übernahme von Schülerbeförderungskosten für ihre Tochter, die die Freie Waldorfschule in Trier besucht. Die beklagte Stadt Trier bewilligte die Übernahme der Beförderungskosten nur insoweit, als sie bei der Fahrt zur Realschule plus in Irrel (Verbandsgemeinde Südeifel) als nächstgelegener öffentlicher Schule entstehen würden, und berief sich insoweit auf die gesetzliche Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 1 des Privatschulgesetzes (PrivSchG).
Dagegen mache die Klägerin geltend, die Beklagte habe zur Ermittlung des Eigenanteils auf die Integrierte Gesamtschule in Trier als der nächstgelegenen öffentlichen Schule abstellen müssen. § 33 Abs. 2 Satz 1 PrivSchG verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil zum Nachteil der Waldorfschüler auf jede nächstgelegene öffentliche Schule unabhängig von der Schulart abgestellt werden könne. Die Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschule sei aber die der Freien Waldorfschule vergleichbare Schulform. Die Norm sei deshalb verfassungswidrig.
Das Verwaltungsgericht Trier wies die Klage ab und ließ die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung zurück.
Das Oberverwaltungsgericht betonte insbesondere, dass sich dem geltenden Verfassungsrecht kein Gebot des Inhalts entnehmen lasse, dass der Staat für die kostenlose Beförderung der Schüler auf dem Schulweg zu sorgen hätte.
Nehme der Staat den Eltern daher mit der Übernahme bestimmter Schülerbeförderungskosten einen kleinen Teil des Lebensführungsaufwands und der Unterhaltspflicht ab, so dürfe er schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand Differenzierungen vornehmen, solange und soweit hierfür hinreichende sachliche Gründe gegeben sind.
Der Gesetzgeber sei aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht gehalten, Schüler von öffentlichen und privaten Schulen schulwegkostenrechtlich gleich zu behandeln. Daraus, dass sich die Ersatzschulen in privater Trägerschaft befänden, ergäbe sich bereits ein sachgerechter Grund für die Differenzierung. Der Staat sei insbesondere nicht verpflichtet, durch staatliche Förderleistungen im Bereich des Privatschulwesens die finanziellen Belastungen der betroffenen Eltern der Schüler, die mit der eigenen Entscheidung für den Besuch einer Ersatzschule verbunden sind, auszugleichen.
Auch für den Fall, dass die gesetzlichen Regelungen über die Schülerbeförderung die Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf die Beförderung zu bestimmten staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen erstreckten - wie dies in Rheinland-Pfalz der Fall sei - folge daraus keine Verpflichtung, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf die Schüler staatlich (nur) genehmigter privater Ersatzschulen - hier: Freie Waldorfschulen - auszudehnen. Dass die Freien Waldorfschulen nicht in vergleichbarer Weise in die Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrags eingebunden seien wie staatlich anerkannte Ersatzschulen, stelle einen sachgerechten Grund für die Differenzierung dar.
Ein gleichwohl für diese Schulen eingeräumter gesetzlicher Anspruch auf die Übernahme von Schülerbeförderungskosten dürfe daher aus fiskalischen Gründen begrenzt werden. Bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule dürften insbesondere pädagogische oder organisatorische Schwerpunkte einer Schule unberücksichtigt gelassen werden.
§ 33 Abs. 2 PrivSchG verletze daher insoweit weder den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch das Sozialstaatsprinzip oder das elterliche Grundrecht auf Erziehung.
OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.12.2014 - 2 A 10506/14.OVG
Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 23.12.2014