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Schriftform bei Vergütungsvereinbarung

Kann mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden, ist das nicht selten eine lukrative Variante der Honorierung für den Rechtsanwalt.

Allerdings muss hierbei auf die Form geachtet werden, in welcher diese Vereinbarung mit dem Mandanten geschlossen wird.

Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.01.2008 (Aktenzeichen: 15 O 441/06) festgestellt hat, wird durch die alleinige Übermittlung der unterzeichneten Vergütungsvereinbarung per Fax vom Mandanten an den Anwalt nicht das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 S. 1 RVG gewahrt. Aufgrund des Formmangels wäre eine solche Vereinbarung unverbindlich.

Der darauf vom Mandanten gezahlte Vorschuss kann aufgrund dieses Formmangels allerdings nicht zurückverlangt werden, so die Düsseldorfer Richter. Das solle jedenfalls dann gelten, wenn die Vorschusszahlung freiwillig und vorbehaltlos geleistet worden ist.

Fazit: Auch wenn eine Vergütungsvereinbarung evtl. via E-Mail oder per Fax an den Mandanten geschickt worden ist, sollte man stets darauf bestehen, dass der Mandant auch das unterschriebene Original per Post verschickt.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 30.06.08