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Rechtsanwaltshonorar kann wegen mangelhafter Unterrichtung des Mandanten entfallen

Bestreitet der Mandant in einem anwaltlichen Honorarprozess, ausreichend über das Vorgehen des Anwalts unterrichtet worden zu sein, reicht es nicht aus, wenn der Anwalt vorträgt, er habe Abschriften aller Schreiben an den Mandanten versandt.

Erfolglos klagte ein Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht Siegburg sein Anwaltshonorar ein.

Er hatte die beklagte Mandantin über mehrere Monate hinweg anwaltlich vertreten. Nun verweigert sie die Honorarzahlung, weil der Anwalt zum einen diverse ihr zustehende Ansprüche fehlerhaft nicht geltend gemacht und sie außerdem über sein Vorgehen nur unzureichend informiert habe.

Das Amtsgericht Siegburg ist auf ihrer Seite. Der anwaltliche Anspruch auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars sei gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB entfallen. Die Vorschrift regelt die Teilvergütung bei fristloser Kündigung. Veranlasst danach der Verpflichtete durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teils, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.

Diese Voraussetzungen sieht das Amtsgericht Siegburg vorliegend als gegeben an.

In der mangelhaften Unterrichtung der Mandantin liegt ein Verstoß gegen § 11 BORA. Danach ist der Mandant über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Insbesondere sind ihm oder ihr von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.

Dazu hatte der Rechtsanwalt nur vorgetragen, er habe Abschriften aller Schreiben an die Mandantin versandt. Auf ein diesbezügliches Bestreiten der Mandantin, wobei sie außerdem konkret verschiedene Vorgänge benannt hatte, in denen sie nicht informiert worden sei, ist der Kläger nicht entgegen getreten. Die Tatsache gilt daher als zugestanden.

Vertragswidrig hat der Anwalt außerdem die Gewährleistungsansprüche der Mandantin nicht in dem erforderlichen Umfang geltend gemacht.

Schließlich haben die bisherigen – mangelhaften – Leistungen für Beklagte auch kein Interesse, da in jedem Fall noch eine weitere anwaltliche Tätigkeit erforderlich wäre, um die Anspruchsgegner der Mandantin auch nur in Verzug zu setzen.

Die Beklagte hat daher aufgrund der bisherigen anwaltlichen Tätigkeit des Klägers keinen zu vergütenden Vorteil erlangt.

Fazit:
Mehrere Dinge sollte der Anwalt also beachten. Neben der Geltendmachung aller in Betracht kommenden Ansprüche sollte man stets darauf achten, den Mandanten umfassend über sein Tun und Lassen zu unterrichten. Kommt es dann doch zu Streit mit dem Mandanten, fällt ein substantiiertes Bestreiten mit der dokumentierten Unterrichtung des Mandanten nicht schwer.

Quelle: Online-Redaktion - Beitrag vom 13.08.08