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Rechte von behinderten Flugreisenden gestärkt

Europa erleichtert Reisenden mit Mobilitäts­beschränkungen das Fliegen; am 26. Juli 2008 sind dazu neue Vorschriften in Kraft getreten.

Diese garantieren behinderten und älteren Menschen beim Abflug, bei der Ankunft und im Transit auf EU-Flughäfen vergleichbare Zugangsbedingungen wie allen anderen Flugreisenden, ohne Diskriminierung und Mehrkosten.

Die Mobilität von rund einem Drittel aller Menschen in der EU ist eingeschränkt; dabei handelt es sich hauptsächlich um Behinderte oder ältere Menschen. Zwar unternehmen zahlreiche Flughäfen und Fluggesellschaften bereits bedeutende Anstrengungen, aber umfassende und kostenlose Hilfeleistungen sind nicht überall verfügbar. Die nun in Kraft tretenden Vorschriften verbieten es Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern bei Flügen mit einer europäischen Fluggesellschaft die Buchung oder Beförderung von Fluggästen aufgrund einer Behinderung oder eines Mobilitätsproblems zu verweigern. Dies gilt für Flüge von einem Flughafen der EU oder eines Drittlandes zu einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats. Ausnahmen davon sind einzig unter Sicherheitsgesichtspunkten möglich.

Außerdem müssen die europäischen Flughäfen speziell für Personen eingeschränkter Mobilität eine Reihe von Dienst­leistungen anbieten, die sich vom Flughafeneingang bis zur Flugzeugtür erstrecken, sowohl beim Abflug als auch bei der Ankunft. Bei Flügen einer europäischen Fluggesellschaft, die in der EU oder in einem Drittland beginnen und einen EU‑Flughafen zum Ziel haben, müssen die Fluggesellschaften bestimmte Dienstleistungen kostenlos anbieten, wie die Beförderung von Rollstühlen oder Blindenhunden in der Kabine. Eine behinderte oder in ihrer Mobilität eingeschränkte Person, die Hilfeleistungen benötigt, sollte ihre besonderen Bedürfnisse möglichst frühzeitig, mindestens 48 Stunden vor Abflug, mitteilen. Die EU-Mitgliedstaaten müssen im Übrigen eine Stelle einrichten, die für die Durchsetzung dieser Vorschriften auf ihrem Hoheitsgebiet zuständig ist. Dort sind auch Beschwerden möglich, falls mit dem Flughafenbetreiber bzw. der betreffenden Fluggesellschaft keine zufriedenstellende Lösung erzielt wird.

Quelle: Europ. Kommission - Pressemitteilung vom 27.07.08