Ein gesetzliches Rauchverbot, das auch allgemein öffentlich zugängliche Vereinsveranstaltungen erfasst, verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Dies gilt auch dann, wenn die Räumlichkeiten zwar für den verfolgten Vereinszweck - das gemeinsame Rauchen - genutzt werden sollen, aber öffentlich zugänglich sind. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Darum geht es
In Bayern gilt seit dem 01.08.2010 mit dem Gesundheitsschutzgesetz (GSG) ein striktes Rauchverbot. Die Beschwerdeführerin ist Gründungsmitglied des G.-Vereins und Geschäftsführerin einer GmbH, die die G.-Bar in an den Verein verpachteten Räumlichkeiten betreibt. Vereinszweck ist die Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur; er wird durch Besuch der Vereinsräumlichkeiten - das heißt der G.-Bar - und dortiges geselliges Beisammensein verwirklicht.
Einlass in die G.-Bar wird nur Mitgliedern des Vereins gewährt. Wer die G.-Bar besuchen möchte, muss Vereinsmitglied werden. Die Mitgliedschaft kann vor Ort beantragt werden; Voraussetzung ist ein Mindestalter von 20 Jahren und ein Jahresmitgliedsbeitrag von 1 €. Jedes Mitglied bekommt einen Ausweis; wer den Ausweis nicht vorzeigen kann, erhält auf Antrag einen neuen Ausweis. Alle Beschäftigten der G.-Bar sind Vereinsmitglieder.
Am 07.08.2010 wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass in der Bar Shishas und Zigaretten geraucht wurden. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Rauchverbot zu einer Geldbuße in Höhe von 750 €. Bei dem Verein mit ca. 37.000 Mitgliedern handele es sich um einen „Raucherclub“ in Gestalt eines Vereins mit offener Mitgliederstruktur zur Umgehung des Rauchverbots in der Gastronomie.
Die Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Das Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschließen.
Der Schutz umfasst die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen. Das Grundrecht kann indes einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten Interesse.
Die angegriffenen Regelungen und Entscheidungen verbieten weder die Gründung, das Bestehen oder den Fortbestand des Vereins noch stehen sie dem Beitritt oder der Mitgliederwerbung entgegen. Ein Rauchverbot in den Vereinsräumlichkeiten berührt die Betätigungsfreiheit des Vereins und der Vereinsmitglieder nicht, wenn die Räumlichkeiten tatsächlich öffentlich zugänglich sind. Im Übrigen privilegiert Art. 9 Abs. 1 GG nicht die kollektive gegenüber der individuellen Zweckverfolgung. Das Grundrecht schützt keinen individuell untersagten, nun gemeinsamen Tabakgenuss, dem ein spezifischer Bezug zur korporativen Organisation fehlt.
BVerfG, Beschl. 24.09.2014 - 1 BvR 3017/11
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. 24.10.2014