Landesrechtliche Vorschriften, die im Rahmen von berufsbezogenen Prüfungen Sanktionen vorsehen, unterliegen nach dem Maßstab des Art. 12 GG strengen Anforderungen in Bezug auf ihre Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Fall einer verspätet aus einer Pause zu einer mündlichen Prüfung zurückgekehrten Jura-Examenskandidatin entschieden.
Darum geht es
Die Klägerin war zu dem Termin für die mündliche Prüfung im Rahmen der als Teil der ersten juristischen Prüfung abzulegenden staatlichen Pflichtfachprüfung pünktlich erschienen und hatte den als Prüfungsleistung zu erbringenden Vortrag absolviert.
Sie war dann jedoch aus einer Pause unentschuldigt nicht rechtzeitig zu dem Beginn des Prüfungsgesprächs als weiterem Bestandteil der mündlichen Prüfung zurückgekehrt. Ihr wurde die Teilnahme an dem bereits seit fünf Minuten laufenden Prüfungsgespräch verweigert.
Auch nach einer Pause durfte sie an dem weiteren Prüfungsgespräch nicht teilnehmen. Das Justizprüfungsamt erklärte die staatliche Pflichtfachprüfung unter Verweis auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes (JAG NRW) für nicht bestanden.
Die Vorschrift sieht diese Sanktion vor, wenn ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung den Termin für die mündliche Prüfung nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt. Die von der Klägerin erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Minden und dem Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg geblieben.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auf ihre Revision hat das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Urteile geändert und den angegriffenen Bescheid des Justizprüfungsamts aufgehoben.
Nach der für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Auslegung der landesrechtlichen Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW durch das Oberverwaltungsgericht kann deren Tatbestand nicht nur dadurch verwirklicht werden, dass ein Prüfling den Termin für die mündliche Prüfung ohne genügende Entschuldigung aus eigenem Entschluss verlässt.
Erfasst werden auch Fälle, in denen einem Prüfling die weitere Teilnahme an dem Termin wegen eines vorwerfbaren Verhaltens zu Recht verweigert wird. Die Rechtsfolge besteht nach dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts im Regelfall entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift darin, dass die gesamte staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden zu erklären ist. Es kommt jedoch in Betracht, stattdessen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall den versäumten Prüfungsteil mit 0 Punkten zu bewerten.
Nach dem prüfungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot müssen Sanktionsnormen nach ihrem Tatbestand und nach der vorgesehenen Rechtsfolge dem Prüfling ermöglichen, sich so zu verhalten, dass er jede Gefahr einer Sanktion vermeidet.
Diesen Anforderungen wird § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW in der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht nicht gerecht, da seine Anwendung für die Prüflinge nicht vorhersehbar ist. Die Norm gewinnt tatbestandlich den Charakter einer sanktionsrechtlichen Generalklausel und kann Rechtsfolgen nach sich ziehen, die in ihrem Wortlaut in keiner Weise aufscheinen.
Zudem verstößt die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht gegen den bundesverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ermöglicht eine Sanktion nicht nur in Fällen, in denen ein Prüfling die laufende mündliche Prüfung abbricht, um in einem neuen Termin seine Erfolgschancen zu erhöhen.
Erfasst werden vielmehr auch Fälle, in denen sich der Prüfling geringfügig verspätet und an der Prüfung teilnehmen will. In dieser Konstellation wiegen die von dem Oberverwaltungsgericht für möglich gehaltenen Sanktionen zu schwer.
Das Bundesverwaltungsgericht hat § 20 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 JAG NRW verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass die Norm nach ihrem Tatbestand nur diejenigen Fälle erfasst, in denen ein Prüfling aus der begonnenen mündlichen Prüfung aus eigenem Entschluss aussteigt, und hieran die ausdrücklich vorgesehene Rechtsfolge des Nichtbestehens der staatlichen Pflichtfachprüfung geknüpft wird.
Mit diesem Kerngehalt genügt die Vorschrift nicht nur dem prüfungsspezifischen Bestimmtheitsgebot, sondern steht, da sie dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit dient, auch mit dem an Art. 12 Abs. 1 GG ausgerichteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Der Fall der Klägerin wird von diesem verfassungsrechtlich unbedenklichen Regelungsgehalt nicht erfasst.
BVerwG, Urt. v. 27.02.2019 - 6 C 3.18
Quelle: BVerwG, Pressemitteilung v. 28.02.2019