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Prozesskostenhilfe im Umgangsrechtsverfahren

Ein Antrag auf Regelung des Umgangsrechts ist nicht schon dann mutwillig und deshalb unzulässig, wenn zuvor die Vermittlung des Jugendamts nicht in Anspruch genommen wurde.

OLG Koblenz, Beschl. v. 16.02.2009 – 11 WF 135/09

Aus dem Sachverhalt
Der getrennt lebende Antragsteller begehrt eine Regelung des Umgangsrechts für seine minderjährigen Kinder. Das Familiengericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil vor Antragstellung die Vermittlung des Jugendamts nicht in Anspruch genommen wurde.

Aus den Gründen
Die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung und damit die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags sind nur dann anzunehmen, wenn die Vermittlungsbemühungen des Jugendamts in angemessener Zeit nicht zum Erfolg führen können.

Praxishinweis
Die Prüfung der Mutwilligkeit hängt somit vom Einzelfall ab. Das Gericht hat festgestellt, dass das Jugendamt bereits früher mit der Sache befasst war und keine Umgangsregelung herbeiführen konnte. Gegenüber dem Antragsteller kann deshalb nicht weiterhin auf die Vermittlung des Jugendamts verwiesen werden. Es muss ihm vielmehr möglich sein, das Umgangsrecht durch das Gericht regeln zu lassen, nachdem die Einschaltung des Jugendamts bisher nicht den erhofften Erfolg gebracht hat.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch, Köln - Entscheidungsbesprechung vom 13.07.09