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Privatverkauf eines PKW durch Händler

Ein gewerblicher Autohändler kann bei Verkauf seines Privatwagens die Gewährleistung ausschließen.

Er wird insoweit wie ein Privatmann beurteilt.

Sachverhalt:

Im August 2005 wandte sich der spätere Kläger an den späteren Beklagten, um dessen gebrauchten BMW Touring zu kaufen. Der Verkäufer war zwar auch als Autohändler tätig, das betreffende Auto war jedoch auf ihn privat zugelassen, wurde von ihm privat genutzt und gehörte auch nicht zum Betriebsvermögen. Da ihm das Auto gefiel, kaufte der spätere Kläger schließlich den Wagen. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich die Gewährleistung ausgeschlossen. Außerdem wurde vermerkt, dass es sich um einen Privatverkauf handele.

In der Folgezeit meldete sich der Käufer immer wieder beim Verkäufer. Er gab an, dass das Auto eine Vielzahl von Mängeln habe – so seien die Einspritzpumpe und die Klimaanlage undicht und der Wagen heize sich viel zu schnell auf. Dieser ließ sicher aber auf nichts ein. Mängel seien nicht vorhanden und außerdem sei die Gewährleistung ausgeschlossen. Im Jahr 2006 wurde schließlich auch noch ein Austauschmotor eingebaut. Der Käufer verlangte die Kosten für diesen Austausch und alle bislang angefallenen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3900 Euro vom Verkäufer ersetzt. Dieser weigerte sich, zu zahlen.

Deshalb erhob der Käufer vor dem Amtsgericht München Klage.

Entscheidung:

Dieses wies diese jedoch ab. Auf Grund des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Daher sei es auch unerheblich, ob die vorgetragenen Mängel überhaupt vorgelegen hätten.

Der Beklagte habe den Verkauf als Privatmann und nicht in Ausübung seines Gewerbebetriebes vorgenommen. Das ergäbe sich aus der Tatsache, dass es sich um seinen Privatwagen handele, der nicht im Bertriebsvermögen geführt werde. Dass der Beklagte auch Autohändler sei, begründe keinen Rechtsschein dahingehend, dass es sich um einen Verkauf im Rahmen seines Gewerbes handele. Schließlich habe er den Vertrag extra mit dem Zusatz „privat“ gekennzeichnet. Dass der Beklagte die Mängel, sollten sie vorgelegen haben, positiv kannte und arglistig verschwiegen habe, habe der Verkäufer nicht nachweisen können. Bloße Vermutungen genügen dafür nicht. Als Privatverkäufer träfen ihn auch keine besonderen Untersuchungspflichten.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 06.10.08