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PKH und Reisekosten aus der Staatskasse

Vergütung des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts - Reisekosten zur Terminwahrnehmung?

Wird ein auswärtiger Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung beigeordnet, sind seine Reisekosten von der Staatskasse zu zahlen. Im Festsetzungsverfahren ist nicht mehr zu prüfen, ob die uneingeschränkte Beiordnung zulässig war.

Das AG Nürnberg hatte der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und nach ihren Antrag einen in Landesberg ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet. Der Beiordnungsbeschluss enthielt keine Einschränkungen. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Rechtsanwalt auch die Festsetzung seiner Reisekosten von Landsberg nach Nürnberg. Diese wurden antragsgemäß festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

Wird der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet, so hat er nach § 48, 46 RVG einen Anspruch auf die Erstattung der notwendigen Auslagen, insbesondere der entstandenen Reisekosten.

Eine Prüfung, ob es notwendig war, einen auswärtigen Anwalt beizuordnen, ist im Festsetzungsverfahren nicht mehr vorzunehmen. Insoweit sind die Festsetzungsinstanzen an dem Bewilligungsbeschluss gebunden. Beachtet der Bewilligungsbeschluss das Mehrkostenverbot  des § 121 ZPO nicht, wird der Anwalt also nicht zu den Bedingungen eines ortansässigen Anwalts beigeordnet, dann sind dessen Reisekosten grundsätzlich festzusetzen.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Reisekosten nicht erforderlich gewesen wären. Davon konnte hier aber nicht ausgegangen werden, weil die Teilnahme des Anwalts am Termin und damit seine Anreise notwendig war. Die hier zu Unrecht erfolgte und uneingeschränkte Beiordnung hätte von der Staatskasse angefochten werden müssen. Da dies aber nicht geschehen ist, ist der Beschluss bestandskräftig geworden und damit für die Festsetzungsinstanzen bindend.

Praxishinweis
Wird ein auswärtiger Anwalt uneingeschränkt beigeordnet, muss die Staatkasse seine Reisekosten grundsätzlich übernehmen. Die frühere Einschränkung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wonach Reisekosten nicht zu übernehmen waren, wenn der Anwalt seine Kanzlei am Sitz des Gerichts hatte, ist mit Inkrafttreten des RVG aufgehoben worden.

Quelle: OLG Nürnberg - Beschluss vom 25.10.07