Das Amtsgericht München hat die Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu einer Geldbuße in Höhe von insgesamt 1.250 € verurteilt. Mahnschreiben von Inkassounternehmen müssen gesetzlich vorgeschriebene Mindestangaben enthalten. Verstöße können auch zu einer Betriebsuntersagung führen.
Darum geht es
Nach mehreren Beschwerden von betroffenen Bürgern gegen Zahlungsaufforderungen des Inkassounternehmens erstattete das Amtsgericht München als zuständige Aufsichtsbehörde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Ermittlungsverfahren einleitete und einen Bußgeldbescheid gegen die Geschäftsführerin des Inkassounternehmens erließ. Dagegen legte diese Einspruch ein, über den der zuständige Richter am Amtsgericht München durch Urteil entschied.
Der Geschäftsführerin wird vorgeworfen, dass ihre Mahnschreiben gegen die gesetzlich geregelten Informationspflichten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. In den Mahnschreiben fehlten die Darstellung des Sachverhalts, warum die angebliche Forderung besteht und die Angaben zu Art, Höhe und dem Grund der geforderten Inkassovergütung. Die Geschäftsführerin hat die abgeurteilten 25 Verstöße eingeräumt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der zuständige Richter hat für jedes der 25 ungesetzlichen Mahnschreiben eine Geldbuße von 50 € verhängt.
Neben der verhängten Geldbuße hat das Inkassounternehmen mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu rechnen, wie zum Beispiel die vorübergehende ganze oder teilweise Betriebsuntersagung, wenn es auch in Zukunft erheblich gegen die gesetzlichen Pflichten verstößt.
Mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken traten am 01.11.2014 detaillierte Informations- und Darlegungspflichten für Inkassounternehmen in Kraft. Daneben wurden auch neue Bußgeldtatbestände eingeführt und der Bußgeldrahmen erhöht auf maximal 50.000 €.
Nach dem Gesetz muss das erste Mahnschreiben eines Inkassounternehmens folgende Angaben enthalten (§ 11a Rechtsdienstleistungsgesetz):
- den Namen oder die Firma seines Auftraggebers,
- den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses,
- wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Benennung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,
- wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,
- wenn eine Inkassovergütung oder sonstige Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,
- wenn mit der Inkassovergütung Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Auf Anfrage hat das Inkassounternehmen ergänzend mitzuteilen:
- eine ladungsfähige Anschrift seines Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
- den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
- bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urteil v. 31.10.2016 - 1123 OWi 231 Js 242208/15
Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 12.12.2016