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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Bausparvertrag

Der Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen der Bausparkasse und dem Bausparer, durch den der Bausparer einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens nach erbrachten Leistungen von Bauspareinlagen erwirbt. Das angesparte Eigenkapital (= Sparguthaben) und der Anspruch auf Auszahlung ist als reine Geldforderung ohne Einschränkung nach § 829 ZPO pfändbar.

Die Bausparsumme besteht aus dem angesparten Eigenkapital als Sparguthaben, welches zur Auszahlung bereit gestellt wird und dem Darlehen in Höhe des dieses Sparguthabens übersteigen Teils der Bausparsumme. Um die Auszahlung des gepfändeten Bausparguthabens zu erreichen, ist die Kündigung des Vertrages erforderlich. Dieses Kündigungsrecht kann, da es kein höchstpersönliches Recht ist, vom Gläubiger nach erfolgter Pfändung der Ansprüche und Rechte aus dem Bausparvertrag ausgeübt werden.

Von der Pfändung des Anspruchs auf Rückzahlung des Sparguthabens wird das Kündigungsrecht als Nebenrecht (Gestaltungsrecht) auch ohne ausdrückliche Anordnung im Pfändungsbeschluss erfasst. Das Kündigungsrecht ist dagegen nicht selbständig pfändbar, da es sich eben um ein Nebenrecht handelt (Stöber FordPfändung 12. Aufl. Rn. 194).

Ist der Bausparvertrag als prämienbegünstigter Sparvertrag abgeschlossen worden, kann der Gläubiger die Auszahlung des Guthabens auch dann verlangen, wenn dies prämienschädlich ist, soweit nicht die vorzeitige Auszahlung ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde. § 8 Abs. 1 WoPG erklärt § 46 Abgabenordnung für anwendbar, und dieser ermöglicht ausdrücklich die Pfändung. Das WoPG ordnet lediglich an, daß die Prämie mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden ist und der Empfänger die Prämie bei vorzeitiger oder zweckwidriger Verwendung zurückzahlen muss.

Die Wohnungsbaurpämie kann auch als selbständiger Anspruch gemäß § 46 Abgabenordnung gepfändet werden. Drittschuldner ist in diesem Fall das Finanzamt, da die Prämie durch das Finanzamt gezahlt wird.

Da das Finanzamt die Prämie jedoch nicht an den Vollstreckungsschuldner, sondern für ihn an die Bausparkasse zahlt, sollte zweckmäßigerweise in die Pfändung des Anspruchs gegen die Bausparkasse auch der Anspruch auf Gutschrift und spätere Auszahlung der Prämie gepfändet werden.

Im Gegensatz zum angesparten Guthaben ist der Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens für vollstreckende Gläubiger mit gewöhnlichen Forderungen nicht pfändbar, da das Darlehen als sog. Baugeld der Zweckbindung zur Verwendung von Baumaßnahmen unterliegt. Außerhalb dieser Zweckbindung ist der Auszahlungsanspruch auf das Bauspardarlehen auch nicht übertragbar. Die Zweckbindung ist auch dann gegeben, wenn der Empfänger nicht der Bauherr oder Grundstückseigentümer ist, sondern eine Dritte Person (BGH in MDR 91, 425).

Eine Pfändung des Darlehensanspruchs ist nur für solche Gläubiger möglich, die gegen den Bausparer Ansprüche haben, die der Zweckbestimmung des Darlehens, nämlich Verwendung als Baugeld für Baumaßnahme, unterliegen. (Zöller § 829 "Baugeldforderungen" ZPO). Es handelt sich hierbei um am Bau beteiligte Handwerker, Lieferanten und Architekten. Die entsprechende Darlegungslast bei der Pfändung trifft insoweit den Gläubiger, als er nachzuweisen hat, dass die Pfändung im Rahmen des vereinbarten Kreditzwecks liegt. Ein Anspruch auf Auszahlung der gepfändeten Darlehenssumme erwächst jedoch erst dann, wenn die Bausparkasse und der Bausparer den entsprechenden Kreditvertrag abgeschlossen haben und das Darlehen zugesagt wurde. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Bausparkasse nicht gehindert ist, das Kreditverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen, wobei die Zwangsvollstreckung ein Indiz dafür sein kann, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (BGH in NJW 64, 99).

Soweit der Schuldner nicht alleiniger Inhaber des Bausparvertrages ist, sondern diesen Vertrag möglicherweise zusammen mit einer zweiten Person (Ehefrau) abgeschlossen hat, so ist die Zwangsvollstreckung in den gemeinsam geführten Vertrag nur möglich, wenn ein Schuldtitel gegen alle Vertragsinhaber vorliegt (Canaris, HGB 3. Aufl. Bankenvertragsrecht Rn. 2339.

Quelle: Detlev Schönemann, Bürovorsteher, Würzburg - Beitrag vom 03.04.09