Sonstige Themen -

Patientenverfügung passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hatam 10.07.2009den sogenannten "Stünker-Entwurf" für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen beschlossen.

Nach der beschlossenen Regelung hat der behandelnde Arzt bei einem entscheidungsunfähigen Patienten eine vorgelegte Patientenverfügung zu respektieren, wenn diese aktuell und auf die gegebene Situation anwendbar ist.

Die Regelung enthält insbesondere keine Reichweitenbegrenzung. Das heißt, der Wille des einwilligungsunfähigen Patienten ist unter den genannten Voraussetzungen auch dann zu beachten, wenn die Krankheit noch nicht einen unumkehrbar tödlichen Verlauf genommen hat.

Ein einwilligungsfähiger Volljähriger kann nach der jetzigen Regelung für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegen, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung). Die Patientenverfügung ist jederzeit formlos widerrufbar. Tritt die Einwilligungsunfähigkeit ein, prüft der Betreuer, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.

Besteht die begründete Gefahr, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, bedarf die Einwilligung des Betreuers in die Behandlung der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese ist zu erteilen, wenn die Entscheidung dem Willen des Betreuten entspricht. Sind sich Arzt und Betreuer darüber einig, dass Letzteres der Fall ist, ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht erforderlich.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen des Betreuten nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Behandlungswünsche bzw. des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu treffen. Bei der Ermittlung dieses Willens sind konkrete Anhaltspunkte, insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten zu berücksichtigen.

Das Gesetz geht zurück auf einen fraktionsübergreifenden Entwurf mehrerer Abgeordneter und wurde vom Deutschen Bundestag auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts seines Rechtsausschusses am 18.06.2009 beschlossen.

Quelle: Ministerium der Justiz, Rheinland-Pfalz - Pressemitteilung vom 10.07.09