Wer in einem Online-Portal Bewertungen verfasst, die negative Tatsachen enthalten, muss auch beweisen können, dass diese Fakten zutreffend sind. Gelingt der Beweis nicht, so kann der Betroffene verlangen, dass diese Behauptung gelöscht wird. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Im Streitfall hatte der Verfasser einen durch ein Umzugsunternehmen verursachten Schaden behauptet.
Darum geht es
Ein Mannheimer hatte ein Unternehmen aus Ludwigshafen damit beauftragt, seinen Umzug durchzuführen.
Die Durchführung des Auftrags bewertete er einige Zeit später auf einer Online-Bewertungsplattform mit nur einem von fünf möglichen Sternen.
Unter anderem behauptete er im Bewertungstext, dass ein Möbelstück beim Transport beschädigt worden sei und sich niemand darum gekümmert habe, den Schaden zu beheben.
Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet dagegen ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei und sieht die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, als rufschädigend für sein Unternehmen an.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Frankenthal hat in seinem Urteil dem Unternehmer Recht gegeben.
Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Inhaber des Umzugsunternehmens.
Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei äußern zu dürfen.
Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine so geschützte Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung. Denn sie beschreibe etwas, das wirklich geschehen sein soll.
Das müsse vom bewerteten Unternehmen nur hingenommen werden, wenn deren Wahrheitsgehalt feststehe. Deshalb müsse derjenige, der in Internet-Bewertungen eine Tatsache behauptet, im Streitfall beweisen, dass diese auch zutreffend ist.
Dies war dem Kunden des Umzugsunternehmens nach Ansicht der Kammer nicht gelungen, weswegen sie der Unterlassungsklage des Unternehmens insoweit stattgegeben hat.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal, Urt. v. 22.05.2023 - 6 O 18/23
Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 31.07.2023