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„Om­buds­stel­le“ für Strei­tig­kei­ten zwi­schen An­walt und Man­dant

Der Bun­des­tag hat das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung von Ver­fah­ren im an­walt­li­chen und no­ta­ri­el­len Be­rufs­recht beschlossen.

Damit soll die Er­rich­tung einer un­ab­hän­gi­gen, bun­des­weit tä­ti­gen "Schlich­tungs­stel­le der Rechts­an­walt­schaft" einhergehen.

Der Ge­setz­ent­wurf ori­en­tiert sich an dem Vor­bild an­de­rer er­folg­rei­cher "Om­buds­stel­len" wie etwa bei Ban­ken oder Ver­si­che­run­gen. Die Schlich­tungs­stel­le der Rechts­an­walt­schaft soll bei der Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer an­ge­sie­delt wer­den. Ihre Un­ab­hän­gig­keit von der An­walt­schaft wird durch die ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen an die Per­son des Schlich­ters und durch die vor­ge­schrie­be­ne Be­tei­li­gung eines Bei­rats si­cher­ge­stellt. Dem Bei­rat, der bei der Er­nen­nung des Schlich­ters und dem Er­lass der Schlich­tungs­ord­nung mit­wirkt, müs­sen neben Ver­tre­tern der Rechts­an­walt­schaft min­des­tens pa­ri­tä­tisch auch Ver­tre­ter der Ver­brau­cher­ver­bän­de und an­de­rer Ein­rich­tun­gen (Ver­bän­de der Wirt­schaft, des Hand­werks oder der Ver­si­che­run­gen) an­ge­hö­ren.

Der Tä­tig­keits­be­reich der Schlich­tungs­stel­le der Rechts­an­walt­schaft wird sich auf alle zi­vil-​recht­li­chen Strei­tig­kei­ten wie bei­spiels­wei­se über die Höhe der An­walts­ver­gü­tung (Ho­no­rar­strei­tig­kei­ten) oder über Haf­tungs­an­sprü­che des Man­dan­ten gegen den An­walt (An­walts­haf­tung) er­stre­cken.

Die Teil­nah­me am Schlich­tungs­ver­fah­ren, des­sen Durch­füh­rung so­wohl der Rechts­an­walt als auch der Man­dant be­an­tra­gen kön­nen, ist für beide Sei­ten frei­wil­lig.

Die neue Schlich­tungs­stel­le er­gänzt die be­ste­hen­den lo­ka­len Schlich­tungs­ein­rich­tun­gen der Rechts­an­walts­kam­mern und er­öff­net den Man­dan­ten die Mög­lich­keit, die Be­rech­ti­gung an­walt­li­cher Ho­no­rar­for­de­run­gen oder das Be­ste­hen von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen wegen an­walt­li­cher Falsch­be­ra­tung durch eine von der An­walt­schaft un­ab­hän­gi­ge In­sti­tu­ti­on über­prü­fen zu las­sen, ohne so­gleich den Rechts­weg be­schrei­ten zu müs­sen.xxxxxxxxxxxxxx Das Ge­setz be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes. Es soll zum 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten.

Quelle: Bundestag - Pressemitteilung vom 23.04.09