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OK-Vermerk als Zugangsnachweis bei Fax-Versand?

In Bezug auf Fristen haben sich scheinbar zwei Praktiken durchgesetzt: Zum einen werden Fristen von Rechtsanwälten mitunter sprichwörtlich bis zur „letzten Sekunde“ ausgenutzt, was zum anderen durch die Methode „Vorab per Fax, im Original per Post hinterher“ erreicht wird.

Da ist es nicht verwunderlich, dass zu dieser Problematik diverse Entscheidungen in der Welt sind.

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 30.09.2008 (12 U 65/08) entschieden, dass der OK-Vermerk im Sendeprotokoll als Zugangsbeweis anzusehen ist. Ein technischer Sachverständiger hatte die Frage, ob das Risiko einer Fehlübertragung trotz OK-Vermerks besteht, mit Null Prozent bewertet.

Damit liegen die Karlsruher Richter auf der Linie u.a. des AG Hagen (Urt. v. 02.07.2008 - 16 C 68/08) sowie des OLG München (Urt. v. 02.07.2008 - 7 U 2451/08). Mit Urteil vom 18.03.2008 (312 O 837/07) hatte das LG Hamburg allerdings noch entschieden, der OK-Vermerk spreche gerade nicht für den Empfang des gefaxten Dokuments.

Übrigens: Wie der BGH bereits am 20.12.2007 beschlossen hat (III ZB 73/07), dürfen Fristen bis zuletzt ausgenutzt werden, so dass auch eine Faxübertragung 9 Minuten vor Fristablauf grundsätzlich kein Problem darstellt.

Weiterführende Informationen im Internet unter DRsp Net - Deutsche Rechtsprechung:

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 20.04.09