Sonstige Themen -

Neues Recht für Vor­stands­ge­häl­ter

Die Bun­des­re­gie­rung hat auf Vor­la­ge des BMJ eine For­mu­lie­rungs­hil­fe zum Han­dels-​ und Ak­ti­en­recht be­schlos­sen.

Die ge­bil­lig­ten Re­ge­lungs­vor­schlä­ge sol­len als Ge­setz­ent­wurf durch die Frak­tio­nen von SPD und CDU/CSU ein­ge­bracht wer­den. Die Schär­fung des recht­li­chen In­stru­men­ta­ri­ums soll dafür Sorge tra­gen, dass bei der Ver­gü­tung von Vor­stän­den ver­stärkt An­rei­ze für eine nach­hal­ti­ge und auf Lang­fris­tig­keit aus­ge­rich­te­te Un­ter­neh­mens­ent­wick­lung ge­setzt wer­den.

Die Re­ge­lun­gen im Ein­zel­nen: Die Ver­gü­tung des Vor­stands einer Ak­ti­en­ge­sell­schaft muss künf­tig auch in einem an­ge­mes­se­nen Ver­hält­nis zu den Leis­tun­gen des Vor­stands und der (bran­chen-​ oder lan­des-​)üb­li­chen Ver­gü­tung ste­hen. Es soll aber auch auf die Ver­gleich­bar­keit im Un­ter­neh­men ge­schaut wer­den. Die Be­zü­ge sol­len zudem lang­fris­ti­ge Ver­hal­tens­an­rei­ze zur nach­hal­ti­gen Un­ter­neh­mens­ent­wick­lung set­zen. Es wird klar­ge­stellt, dass diese Vor­ga­ben auch für an­rei­zori­en­tier­te Ver­gü­tungs­zu­sa­gen (sog. "Boni") wie zum Bei­spiel Ak­ti­en­be­zugs­rech­te gel­ten. xxxxxxxxxxxxxxxAk­ti­en­op­tio­nen kön­nen künf­tig frü­hes­tens vier Jahre nach Ein­räu­mung der Op­ti­on aus­ge­übt wer­den. Damit wird dem be­güns­tig­ten Ma­na­ger ein stär­ke­rer An­reiz zu nach­hal­ti­gem Han­deln zum Wohl des Un­ter­neh­mens ge­ge­ben. xxxxxxxxxxxxxxxDie Mög­lich­keit des Auf­sichts­rats, die Ver­gü­tung bei einer Ver­schlech­te­rung der Lage des Un­ter­neh­mens nach­träg­lich zu re­du­zie­ren, soll er­wei­tert wer­den. Es be­darf hier­für einer aus­drück­li­chen ge­setz­li­chen Re­ge­lung, weil in be­ste­hen­de Ver­trä­ge ein­ge­grif­fen wird. Eine sol­che Ver­schlech­te­rung liegt zum Bei­spiel vor, wenn die Ge­sell­schaft Ent­las­sun­gen vor­neh­men muss und keine Ge­win­ne mehr aus­schüt­ten kann. Eine In­sol­venz ist dafür nicht er­for­der­lich. xxxxxxxxxxxxxxxDie Ent­schei­dung über die Ver­gü­tung eines Vor­stands­mit­glieds soll künf­tig vom Ple­num des Auf­sichts­ra­tes ge­trof­fen wer­den und darf - an­ders als bis­lang - nicht mehr an einen Aus­schuss de­le­giert wer­den. Damit wird die Fest­set­zung der Ver­gü­tung trans­pa­ren­ter. xxxxxxxxxxxxxxxDie Haf­tung des Auf­sichts­ra­tes wird ver­schärft. Setzt der Auf­sichts­rat eine un­an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung fest, macht er sich ge­gen­über der Ge­sell­schaft scha­dens­er­satz­pflich­tig. Damit wird klar­ge­stellt, dass die an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tungs­fest­set­zung zu den wich­tigs­ten Auf­ga­ben des Auf­sichts­rats ge­hört und er für Pflicht­ver­stö­ße per­sön­lich haf­tet. xxxxxxxxxxxxxxxDie Un­ter­neh­men wer­den künf­tig zu einer wei­ter­ge­hen­den Of­fen­le­gung von Ver­gü­tun­gen und Ver­sor­gungs­leis­tun­gen an Vor­stands­mit­glie­der im Falle der vor­zei­ti­gen oder re­gu­lä­ren Be­en­di­gung der Vor­stands­tä­tig­keit ver­pflich­tet. Damit er­hal­ten die An­teils­in­ha­ber einen bes­se­ren Ein­blick in den Um­fang der mit dem Füh­rungs­per­so­nal ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen. xxxxxxxxxxxxxxxSchließ­lich kön­nen ehe­ma­li­ge Vor­stands­mit­glie­der für eine "Coo­ling-​Off" Pe­rio­de von drei Jah­ren nach ihrem Aus­schei­den aus dem Vor­stand nicht Mit­glied eines Prü­fungs­aus­schus­ses wer­den - damit sol­len In­ter­es­sen­kon­flik­te ver­mie­den wer­den. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxWe­sent­li­che Ur­sa­che des er­heb­li­chen An­stiegs der Ge­häl­ter war die ex­tre­me Aus­wei­tung va­ria­bler, an die Ge­winn-​ bzw. Bör­sen­kurs­ent­wick­lung der Un­ter­neh­men ge­kop­pel­ter Ver­gü­tungs­be­stand­tei­le für das Top-​Ma­nage­ment. Das bil­det einen An­reiz, das Ta­ges­ge­schäft eher an kurz­fris­tig aus­ge­rich­te­ten In­ter­es­sen von An­teils­eig­nern an der Stei­ge­rung des Bör­sen­wer­tes ("share­hol­der value") aus­zu­rich­ten. Das In­ter­es­se der Be­leg­schaf­ten an einer nach­hal­ti­gen Si­che­rung von Ar­beits­plät­zen und Stand­or­ten gerät da­durch in den Hin­ter­grund. Die ge­mein­sa­me Ar­beits­grup­pe der Ko­ali­ti­ons­frak­tio­nen hat seit Sep­tem­ber 2008 daran ge­ar­bei­tet, die von kurz­fris­tig aus­ge­rich­te­ten Ver­gü­tungs­in­stru­men­ten aus­ge­hen­den Ver­hal­tens­an­rei­ze zu be­sei­ti­gen. Die Fi­nanz­markt­kri­se hat ge­zeigt, dass diese das nach­hal­ti­ge Wachs­tum von Un­ter­neh­men ge­fähr­den kön­nen und zum Ein­ge­hen un­ver­ant­wort­li­cher Ri­si­ken ver­lei­ten. Dem sol­len die Neu­re­ge­lun­gen ent­ge­gen­wir­ken, auf die sich die Ko­ali­ti­ons­frak­tio­nen am 4. März 2009 ge­ei­nigt hat­ten.xxxxxxxxxxxxxxx Das Ge­setz be­darf nicht der Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes. Ziel ist es, die par­la­men­ta­ri­schen Be­ra­tun­gen noch vor der Som­mer­pau­se ab­zu­schlie­ßen.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 11.03.09