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Nationale Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit

Nationale Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit müssen auf das Persönliche Verhalten der Bürger gestützt sein und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. 

Herr Jipa verließ Rumänien am 10. September 2006, um sich nach Belgien zu begeben. Am 26. November 2006 wurde er wegen „unbefugten Aufenthalts" in Belgien auf der Grundlage eines zwischen Belgien und Rumänien geschlossenen Rückübernahme-Übereinkommens nach Rumänien zurückgeführt.

Das Ministerul Administraþiei ºi Internelor – Direcþia Generalã de Paºapoarte Bucureºti (Ministerium für Verwaltung und Inneres – Generaldirektion Passwesen Bukarest) reichte beim Tribunalul Dâmboviþa eine Klage ein, mit der eine Verfügung erwirkt werden soll, durch die es Herrn Jipa für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren untersagt würde, sich nach Belgien zu begeben.

Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Dâmboviþa dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die Richtlinie über das Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Europäischen Union frei zu bewegen und aufzuhalten, der rumänischen Regelung entgegenstehen, nach der das Recht eines rumänischen Staatsangehörigen, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, insbesondere deshalb beschränkt werden darf, weil er zuvor von dort wegen „unbefugten Aufenthalts" zurückgeführt wurde.

Der Gerichtshof hebt zunächst hervor, dass Herr Jipa als rumänischer Staatsangehöriger Unionsbürger ist und sich daher auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen kann, insbesondere auf das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Der Gerichtshof erinnert daran, dass das Recht auf Freizügigkeit für die Unionsbürger, die einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit sich führen, sowohl das Recht umfasst, sich in einen anderen Mitgliedstaat als ihren Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, als auch das Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen.

Jedoch besteht dieses Recht nicht uneingeschränkt, sondern darf insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit den im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen unterworfen werden. Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, weiterhin nach ihren nationalen Bedürfnissen zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordern. Im Kontext der Gemeinschaft sind diese Anforderungen jedoch eng zu verstehen, so dass ihre Tragweite nicht von jedem Mitgliedstaat einseitig ohne Kontrolle durch die Organe der Europäischen Gemeinschaft bestimmt werden kann.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass eine solche Eingrenzung der Ausnahmen vom Prinzip der Freizügigkeit impliziert, dass Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nur gerechtfertigt sind, wenn für sie ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist, während nicht unmittelbar auf den Einzelfall bezogene Rechtfertigungen oder Gründe der Generalprävention nicht zulässig sind. Eine beschränkende Maßnahme muss im Licht von Erwägungen erlassen werden, die sich auf den Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit des Mitgliedstaats beziehen, der die Maßnahme erlässt. Eine solche Maßnahme darf deshalb nicht ausschließlich auf Gründe gestützt sein, die ein anderer Mitgliedstaat geltend macht, um die Entscheidung über die Entfernung eines Gemeinschaftsangehörigen aus seinem Hoheitsgebiet zu rechtfertigen. Dies schließt es allerdings nicht aus, dass solche Gründe im Rahmen der Beurteilung durch die nationale Behörde, die für den Erlass der die Freizügigkeit beschränkenden Maßnahme zuständig ist, berücksichtigt werden.

Der Gerichtshof betont, dass es zwar Sache des nationalen Gerichts ist, die nötigen Feststellungen zu treffen, hebt aber für den vorliegenden Fall hervor, dass sich die rumänischen Behörden offenbar ausschließlich auf die Rückführungsmaßnahme gestützt haben, ohne dass eine spezielle Beurteilung des persönlichen Verhaltens von Herrn Jipa stattgefunden hätte oder auf irgendeine von seiner Person ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Bezug genommen worden wäre.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass das Gemeinschaftsrecht nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, insbesondere deshalb beschränkt werden darf, weil er zuvor von dort wegen „unbefugten Aufenthalts" zurückgeführt wurde, sofern diese Beschränkung bestimmten Anforderungen genügt. Zum einen muss das persönliche Verhalten dieses Staatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und zum anderen muss die vorgesehene beschränkende Maßnahme geeignet sein, die Erreichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, festzustellen, ob dies bei dem Sachverhalt, mit dem es befasst ist, der Fall ist.

Quelle: EUGH - Pressemitteilung vom 10.07.08