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Nachträgliche Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung soll künftig auch bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten angeordnet werden können.

Der Bundestag hat dazuein Gesetz beschlossen, das auf einem Entwurf des BMJ beruht.

Bislang gibt es – anders als im Erwachsenenstrafrecht – keine Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht. Das beschlossene Gesetz ändert dies.

Das neue Gesetz sieht bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht die Möglichkeit vor, am Ende einer verbüßten Haftstrafe gerichtlich die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Möglich ist, dies

  • bei schwersten Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sowie in Fällen von Raub- oder Erpressungsverbrechen mit Todesfolge,
  • wenn deswegen eine Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren verhängt wurde und
  • die Anlasstat mit einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung oder Gefährdung des Opfers verbunden war und
  • das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung nach Einholung von zwei Sachverständigengutachten die Gefährlichkeit des Täters mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Zukunft annimmt.

Beschränkung auf nachträgliche Sicherungsverwahrung
Bei jungen Menschen, die über eine kürzere Lebensgeschichte verfügen und deren Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine ausreichend sichere Gefährlichkeitsprognose nur sehr schwierig zu treffen. Das Fehlerrisiko ist bei Ihnen besonders hoch.

Deshalb beschränkt sich das Gesetz darauf, die nachträgliche Sicherungsverwahrung einzuführen (anders bei Verurteilung nach Erwachsenenstrafrecht: dort kann im Strafurteil selbst unmittelbar die Sicherungsverwahrung angeordnet oder ein Vorbehalt aufgenommen werden, der eine Anordnung am Haftende ermöglicht). Wegen der besonderen Entwicklungssituation und der Aussichten für eine positive Einwirkung im Vollzug der Jugendstrafe soll bei jungen Menschen über die Anordnung der Sicherungsverwahrung immer erst aufgrund einer Gesamtwürdigung am Ende des Strafvollzugs entschieden werden können, auch wenn wesentliche Anzeichen für eine künftige Gefährlichkeit bereits anfänglich erkennbar waren.

Wegen des erhöhten Prognoserisikos sind die „formalen“ Anordnungsvoraussetzungen zudem enger gefasst, als bei Erwachsenen.

Zuständiges Gericht / Überprüfungsfrist
In Fällen, in denen später die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafrecht in Betracht kommt, wird künftig generell die Jugendkammer bereits als erkennendes Gericht des ersten Rechtszugs für das Urteil über die Tat zuständig sein. Außerdem wird bei nachträglicher Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht die Fortdauer jedes Jahr erneut überprüft (anders im allgemeinen Strafrecht, in dem dafür eine Zwei-Jahres-Frist gilt).

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 20.06.08