Mobilfunkanbieter dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nach Beendigung des Mobilfunkvertrags kein „Pfand“ in Rechnung stellen, wenn der Kunde die deaktivierte und wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht zurückschickt. Das Schleswig-Holsteinische OLG verpflichtete zudem den Mobilfunkanbieter „mobilcom-debitel“, Gewinne aus unzulässigen „Nichtnutzergebühren“ abzuführen.
Darum geht es
Auf die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte das Schleswig-Holsteinische OLG bereits mit Urteil vom 03.07.2012 (Az: 2 U 12/11) dem Mobilfunkanbieter untersagt, zwei Klauseln in seinen AGB für Verträge über Mobilfunkleistungen zu verwenden, weil diese die Kunden unangemessen benachteiligten.
Die eine Klausel sah davor, dass die zu Verfügung gestellte SIM-Karte Eigentum des Mobilfunkanbieters verbleibt und hierfür eine "Pfandgebühr" von 9,97 €fällig wird, wenn der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages zurücksendet.
Die zweite Klausel sah vor, dass dem Kunden eine „Nichtnutzergebühr“ in Höhe von 4,95 € in Rechnung gestellt wird, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt beziehungsweise keine SMS versandt wird.
Nach dem Erlass des Urteils aus dem Jahr 2012 änderte der Mobilfunkanbieter seine AGB dahingehend, dass er nach Beendigung des Mobilfunkvertrags zwar weiterhin ein „Pfand“ für eine nicht zurückgeschickte SIM-Karte erhob, der Kunde jedoch die Gebühr erstattet erhielt, wenn er auch nach Ablauf der Frist von 14 Tagen die Karte zurückschickte. Für die Zeit ab 01.08.2012 erhob der Mobilfunkanbieter keine „Nichtnutzergebühr“ mehr.
Der klagende Verbraucherschutzverein fordert den Mobilfunkanbieter auf, auch die AGB-Klausel zum „Pfand“ in der geänderten Fassung zu unterlassen und die Gewinne an den Bundeshaushalt zu zahlen (Abschöpfung), die der Mobilfunkanbieter durch die Verwendung der unwirksamen Klausel zur „Nichtnutzergebühr“ erzielt hatte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Auch die Klausel über das „Pfand“ für die SIM-Karte in der neuen Fassung ist unwirksam, weil sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Der beklagte Mobilfunkanbieter hat ersichtlich kein Interesse an der Rückerlangung der gebrauchten SIM-Karten unter dem Gesichtspunkt, dass er diese noch verwenden oder sonst etwas damit anfangen könnte.
Der Mobilfunkanbieter lässt die zurückgesandten SIM-Karten fachgerecht vernichten und entsorgen, und zwar nach eigenem Vortrag unmittelbar nach Eingang. Mithilfe der gebrauchten Karten erzielt er keine Einnahmen mehr. Es entstehen vielmehr zusätzliche Kosten für die Entsorgung. Ein berechtigtes Interesse an der Rückerlangung der Karten kann der beklagte Mobilfunkanbieter auch nicht daraus herleiten, dass er auf diese Weise den Missbrauch deaktivierter SIM-Karten verhindern wolle.
Nach den eigenen Äußerungen des beklagten Mobilfunkanbieters sei ihm selbst kein Fall bekannt, in dem bisher aufgrund einer missbräuchlichen Verwendung einer deaktivierten SIM-Karte ein Schaden entstanden sei. Insgesamt drängt sich der Eindruck auf, dass durch das SIM-Kartenpfand eine zusätzliche Zahlung der Kunden ohne zusätzliche Leistung des Mobilfunkanbieters erreicht werden soll.
Dem liegt die realistische Erwartung zu Grunde, dass Kunden sich in einer Vielzahl von Fällen nicht wegen eines Betrages von 9,97 € die Mühe machen, die Vertragsbedingungen herauszusuchen, ihre Rechte in Bezug auf das Pfand nachzulesen und sich um die Rücksendung der SIM-Karte per Post zu kümmern.
Das Gericht sieht einen Anspruch auf Gewinnabschöpfung zu Gunsten des Bundeshaushaltes für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 31.07.2012 als gegeben an (§ 10 UWG).
Mit der Verwendung der unwirksamen Klausel über die Erhebung einer "Nichtnutzergebühr" hat der Mobilfunkanbieter vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen und hierdurch zulasten einer Vielzahl von Kunden Gewinn erzielt. Das vorsätzliche Handeln (bedingter Vorsatz) ergibt sich daraus, dass der Mobilfunkanbieter nach der Abmahnung durch den Verbraucherschutzverein die Klausel weiter verwendet hat, obwohl die Klausel über die "Nichtnutzergebühr" evident unwirksam ist.
Es musste sich dem Mobilfunkanbieter geradezu aufdrängen, dass er von dem Kunden keine zusätzliche Zahlung abverlangen durfte, ohne dass er selbst irgendeine zusätzliche Leistung erbrachte oder der Kunde seinerseits gegen Vertragspflichten verstieß. Dass der Kunde durch den Abschluss eines Mobilfunkvertrages und die Zahlung einer monatlichen Grundgebühr nur das Recht zum Telefonieren erwirbt, nicht aber dazu verpflichtet wird, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 U 6/14
Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Pressemitteilung v. 31.03.2015