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Mehr Rechtsschutz im Zivilrecht

Am 25.01.2011 wurde vom Bundeskabinett ein Regierungsentwurf zur Einführung eines neuen Rechtsmittels im Zivilprozess beschlossen. Das neue Gesetz soll für ein einheitliches Rechtsschutzniveau sorgen und regionale Unterschiede im Rechtsschutz beseitigen.

Darum geht es:

Berufungsgerichte sind derzeit nach § 522 Abs. 2 ZPO verpflichtet, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Ein solcher Zurückweisungsbeschluss ist unanfechtbar und ergeht ohne mündliche Verhandlung.Die Vorschrift wird in der Gerichtspraxis sehr unterschiedlich angewendet. Im Jahr 2009 bewegte sich die Quote der Erledigung durch Zurückweisungsbeschluss auf der Ebene der Landgerichte zwischen 6,4 Prozent im OLG-Bezirk Karlsruhe und 23,8 Prozent im OLG-Bezirk Braunschweig, auf Ebene der Oberlandesgerichte zwischen 9,1 Prozent beim OLG Hamm und 27,1 Prozent beim OLG Rostock.

Der heute von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf sieht deshalb die Nichtzulassungsbeschwerde auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse vor. Damit werden Zurückweisungsbeschlüsse unter den gleichen Voraussetzungen wie heute schon Berufungsurteile anfechtbar, also ab einer Beschwer von 20.000 €. Die geplante Neuregelung stärkt überdies die mündliche Verhandlung. Ist die mündliche Erörterung des Rechtsstreits ein Gebot der Fairness - zum Beispiel wegen seiner großen Bedeutung für die Parteien -, muss künftig im Berufungsverfahren selbst dann mündlich verhandelt werden, wenn die Sache aussichtslos erscheint und keine Grundsatzbedeutung hat.

Der Regierungsentwurf wird jetzt über den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zur parlamentarischen Beratung zugeleitet.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 25.01.11