Kannst Du die Gebührenabrechnung zu diesem Lernfall herleiten?
Nach Zustellung des Mahnbescheids in Höhe eines Betrags von 2.400 € vereinbart RA P als Vertreter des Antragstellers mit dem Antragsgegner eine Ratenzahlung über den geltend gemachten Betrag einschließlich Zinsen. Außerdem vereinbaren die Parteien in einer telefonischen Verhandlung folgendes: Der Antragsgegner legt keinen Widerspruch ein. Der Antragsteller beantragt den Erlass des Vollstreckungsbescheids und wird daraus nicht vollstrecken, wenn die Raten pünktlich gezahlt werden. Die Gerichts- und Anwaltskosten trägt der Antragsgegner. RA P beantragt die Einigungsgebühr in den VB aufzunehmen.
Lösung:
Satz | Gebühr | VV Nr. | Wert in EUR | Betrag in EUR |
1,0 | Verfahrensgebühr | 3305 |
2.400 |
161.000 |
0,5 | Verfahrensgebühr | 3308 |
2.400 |
80,50 |
1,2 | Terminsgebühr | 3104, Vorb. 3 Abs. 3 |
2.400 |
193,20 |
1,0 | Einigungsgebühr | 1003 |
2.400 |
161,00 |
Auslagenpauschale | 7002 |
20,00 |
Für die Entstehung der Einigungsgebühr ist ausreichend, wenn ein Streit über die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis unter Mitwirkung des Anwalts durch Abschluss eines Vertrages beseitigt wird, es sei denn der Vertrag beschränkt sich auf ein Anerkenntnis oder Verzicht. Der Ausgang des Rechtsstreits im Stadium des Mahnverfahrens ist ungewiss. Die Bewilligung der Ratenzahlung durch den Antragsteller und Verzicht auf den Widerspruch mit der schnellen Möglichkeit eines Vollstreckungsbescheides geht über ein Anerkenntnis hinaus.
In den Vollstreckungsbescheid sind aufzunehmen eine Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG zur Erledigung eines Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG und die Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG, weil die Forderung anhängig ist (BGH Beschl. 17.9.2008 – IV ZB 17/08, OLG München BeckRS 2007,16272; LG Bonn BeckRS 2007,65475)
Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch, Köln - Lernfall vom 02.04.09