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Lernfall - Regulierung von Haftpflicht- und Kaskoschäden

Die Regulierung eines Unfallschadens mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung und dem eigenen Kaskoversicherer des Auftraggebers sind zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt erhält die Geschäftsgebühr jeweils gesondert.

Sachverhalt:
Der Anwalt ist mit der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens beauftragt. Der Gesamtschaden beträgt 25.000 €. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners verweist den Geschädigten auf die Inanspruchnahme seiner eigenen Kaskoversicherung, weil der Unfallgegner seine Haftpflichtversicherungsprämie nicht gezahlt hatte. Der Anwalt reguliert daraufhin den Sachschaden in Höhe von 20.000 € abzüglich 600 € Selbstbeteiligung mit dem Kaskoversicherer. Berechnen Sie die Gebühren aus der Regulierung des Verkehrsunfallschadens!

Lösung:

Es liegen zwei verschiedene Angelegenheiten vor. Der Anwalt erhält eine Geschäftsgebühr aus dem Wert der Kaskoregulierung. Diese ist von dem Haftpflichtversicherer als weitere Schadensposition zu regulieren. Darüber hinaus erhält er eine weitere Geschäftsgebühr für die Haftpflichtschadenregulierung. Maßgebend ist hier der ursprüngliche Auftragswert von 25.000 € zuzüglich der weiteren Schadenspositionen und Kosten der Kaskoregulierung.

1. Regulierung des Kaskoschadens

1,5 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 19.400,00 € 969,00 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 989,00 €
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG 187,91 €
Gesamt 1.176,91 €

2. Regulierung des Haftpflichtschadens

1,5 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 26.176,91 € 1.137,00 €
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 1.157,00 €
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG 219,83 €
Gesamt 1.376,83 €

Nach ganz herrschender Meinung bilden Haftpflicht- und Kaskoregulierung zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Der Anlass für die Beauftragung des Anwalts ist zwar derselbe. Es fehlt jedoch an dem gleichen Rahmen und dem inneren Zusammenhang. Im Rahmen der Haftpflichtschadenregulierung werden deliktische Schadensersatzansprüche geltend gemacht und zwar gegen den Schädiger und die Haftpflichtversicherung unmittelbar. Im Rahmen der Kaskoregulierung werden dagegen vertragliche Ansprüche geltend gemacht. Gegner ist die eigene Versicherung des Auftraggebers. Soweit sich gegenüber dem Haftpflichtversicherer Probleme bei der Abwicklung ergeben, kann die Geschäftsgebühr bei 1,5 angesehen werden. Die Sache ist zumindest schwierig.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch, Köln - Beitrag vom 13.07.09