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Lernfall Mehrvergleich bei Hilfsaufrechnung

Berechnen Sie die Gerichtsgebühren und die Anwaltsvergütung in folgendem Lernfall:

Rechtsanwalt P verlangt für seinen Mandanten gerichtlich einen Betrag in Höhe von 8.000 €. Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung und erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 10.000 €. In der mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien auf Vorschlag des Gerichts zum Ausgleich aller wechselseitigen Ansprüche auf die Zahlung eines Betrags für den Klägers in Höhe von 3.000 €.

Wie hoch sind dieGerichtsgebühren und die Anwaltsvergütung von Rechtsanwalt P?

I. Gerichtsgebühren

Der Streitwert beträgt 16.000 €. Er berechnet sich aus der Klageforderung in Höhe von 8.000 € und einem Teilbetrag der Hilfsaufrechnung von weiteren 8.000 €. Nach § 45 Abs. 3, 4 GKG erhöht sich der Streitwert bei der hilfsweise erklärten Aufrechnung um den Wert der Gegenforderung, soweit eine rechtskräftige Entscheidung über sie ergehen kann. Wäre über die Hilfsaufrechnung entschieden worden, so wäre entsprechend dem Antrag nach § 322 Abs. 2 ZPO nur über einen Teilbetrag von 8.000 € der erklärten Aufrechnung entschieden worden und nicht über den Gesamtbetrag der Aufrechung von 10.000 €.

Der Mehrwert des Vergleichs übersteigt den Wert des Verfahrensgegenstands. Nach Nr. 1900 KV GKG fällt eine besondere Gerichtsgebühr von 0,25 an.

Nach § 36 Abs. 3 GKG hat ein Abgleich zu erfolgen.

1,0 Gebühr Nr. 1210,1211 KV GKG aus 16.000 € 242,00 €
0,25 besondere Gebühr Nr. 1900 KV GKG aus 2.000 € 18,25 €
Gesamt 260,25 €


Abgleich gem. § 36 Abs. 3 GKG nicht mehr als 1,0 aus 18.000 €
(d.h. 265,00 €)



II. Vergütung des Rechtsanwalts P

Der Streitwert für die Verfahrensgebühr beträgt 18.000 € nach § 22 Abs. 1 RVG. Bei der Einbeziehung der Hilfsaufrechnung handelt es sich um mehrere Gegenstände. Diese werden ohne die Beschränkung des Betrages aus der Hilfsaufrechnung zusammengerechnet.

Der Streitwert für die Terminsgebühr beträgt 18.000 €. Es wird über die Klageforderung und über den vollen Betrag der Terminsgebühr verhandelt.

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG aus 18.000 € 787,80 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG aus 18.000 € 727,20 €
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG aus 8.000 € 412,00 €
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 VV RVG aus 10.000 € 729,00 €
1141,00 €
Abgleich § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 18.000 € 909,00 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme 2444,00 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 464,36 €
Gesamt 2.908,36 €

Quelle: Dr. Ulrich Prutsch, Rechtsanwalt, Köln - Beitrag vom 31.01.09