Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, dass im Prozess um die Kündigung eines Fitnessstudiovertrags ein ärztliches Attest, das bescheinigt, der Kunde sei aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht in der Lage, das Studio zu nutzen, nicht ausreicht. Im Prozess muss demnach vorgetragen und bewiesen werden, dass eine bestimmte Erkrankung die sportliche Betätigung im Fitnessstudio ausschließt.
Darum geht es
In dem zugrundeliegenden Fall klagte ein Fitnessstudiobetreiber gegen einen Kunden auf rückständige Mitgliedsentgelte in Höhe von ca. 1500 €. Der Kunde berief sich darauf, dass er den Vertrag aus „gesundheitlichen Gründen“ fristlos gekündigt hatte.
Was ihm genau fehlte, blieb im Verfahren offen. Der Beklagte legte lediglich ein Attest vor, dass ihm entsprechend „gesundheitliche Gründe“ bescheinigte.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht Frankfurt hat der Klage stattgegeben.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Beklagte sich in der Kündigungserklärung, auf die die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) gestützt war, zwar darauf beschränken dürfe, auf „gesundheitliche Gründe“ abzustellen.
Im Prozess müsse er aber nachprüfbar vortragen und beweisen, dass er an einer bestimmten Erkrankung gelitten habe, die es ihm verwehrt habe, sich im Fitnessstudio sportlich zu betätigen.
Auch hier hatte sich der Kunde jedoch nicht näher dazu erklärt, welche „gesundheitlichen Gründe“ vorlagen, sondern wollte, dass das Gericht dies selbst durch die Vernehmung der behandelnden Ärztin ermitteln solle.
Das Gericht lehnte dies ab. Es handele sich um ein unzulässiges Beweisangebot zur Ausforschung des Sachverhaltes.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 25.09.2019 - 31 C 2619/19
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 27.12.2019