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Krankenhaus haftet für Sprung aus dem Fenster

Eine Psychiatrische Klinik verstößt gegen ihre Sorgfaltspflicht, wenn sich die an einer Psychose leidende Patientin mangels Überwachung beim Sprung aus einem Fenster verletzt.

LG München I, Urt. v. 02.09.2009 - 9 O 23635/06; nicht rechtskräftig

Darum geht es

Bei der Patientin war im Juli 2002 in einem Klinikum für Psychiatrie eine akute paranoid-halluzinatorische Psychose diagnostiziert worden, bei der auch eine Selbstgefährdung nicht ausgeschlossen werden konnte. Wenige Tage nach ihrer Entlassung erschien die Patientin im August 2002 wieder in der Klinik, da sich ihr Zustand erneut verschlechtert hatte. Kurze Zeit nachdem sie von einer Schwester in ein Krankenzimmer im 1. Stock der Klinik gebracht worden war, sprang die Patientin aus dem Fenster und verletzte sich schwer.

Die für Arzthaftung zuständige 9. Zivilkammer des Landgerichts München I hat der Klage der Krankenkasse gegen das Krankenhaus auf Rückerstattung erbrachter Versicherungsleistungen stattgegeben.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Gericht bewertete die Umstände der Wiederaufnahme der Patientin nach Anhörung eines Sachverständigen als Verstoß gegen die anerkannten fachärztlichen Regeln der psychiatrischen Kunst.

Da die Patientin schon bei ihrer Entlassung nicht in wünschenswerter Weise wiederhergestellt war und die diagnostizierte Erkrankung stets mit einem Rest an Unberechenbarkeit insbesondere in Gestalt von Suizidversuchen einhergehe, sei es – so der Sachverständige – nicht ohne Risiko gewesen, die Patientin nach ihrer Wiederaufnahme gänzlich ohne Aufsicht zu lassen. Zumindest hätte sie in einem Raum mit gesicherten Fenstern untergebracht werden müssen. Der fatale Fenstersprung wäre dann mit größter Wahrscheinlichkeit verhindert worden.

Wird die seit Jahren an einer Psychose leidende Patientin ohne angemessene Überwachung in einem Zimmer mit einem ungesicherten Fenster untergebracht, verstößt das Klinikum gegen die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten.

Quelle: LG München I - Pressemitteilung vom 02.09.09