Sonstige Themen -

Krank im Urlaub

Das Urlaubsgesetz enthält den Grundsatz "Krankheit unterbricht Urlaub".  Allerdings müssen Sie bei Erkrankung während des Urlaubs auch bestimmte Informations- und Meldepflichten beachten, wenn Sie Ihre Arbeitnehmerrechte wahrnehmen möchten.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit nach § 9 Bundesurlaubgesetz nicht auf den Urlaub angerechnet. Der Urlaub verlängert sich allerdings nicht automatisch um die Tage der Arbeitsunfähigkeit, sondern wird nach Rückkehr an den Arbeitsplatz neu festgesetzt. Außerdem muss der Arbeitnehmer einige Dinge beachten, wenn er während seines Urlaubs im Ausland erkrankt, damit seine Arbeitsunfähigkeit und das Nachholen der Urlaubstage in Deutschland anerkannt wird.

Der Arbeitnehmer, der sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, muss seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort mitteilen. Dies erfolgt in der Regel per Telefon oder per Fax. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitnehmer ist auch verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen.

Befindet sich der Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in einem EU-Land, so vereinfachen sich seine Nachweispflichten gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse. Der Arbeitnehmer muss sich in diesem Fall unverzüglich nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit einem gültigen ärztlichen Nachweis an den ausländischen Träger wenden und dort seine Arbeitsunfähigkeit melden. Der ausländische Versicherungsträger wiederum informiert die deutsche Krankenkasse des Arbeitnehmers über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Diese benachrichtigt dann den Arbeitgeber. Gegebenenfalls kann die deutsche Krankenkasse auch eine Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit veranlassen.

Kommt der Arbeitnehmer seinen Anzeige- und Nachweispflichten in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, in der beschriebenen Weise nach, ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ordnungsgemäß erbracht. Sobald der Arbeitnehmer nach Deutschland zurückkehrt, muss er seinen Arbeitgeber und seine Krankenkasse unverzüglich davon unterrichten.

Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt der Grundsatz, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachweisen muss.

Erfolgt der Nachweis durch ein Attest, in dem klar zwischen der Krankheit und der daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit unterschieden wird, besteht grundsätzlich der Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung.

Korrekt ausgestellte Bescheinigungen ausländischer Ärzte, auch außerhalb der EU, haben dabei den gleichen Beweiswert wie bei deutschen Ärzten. Erkrankt ein Arbeitnehmer im außereuropäischen Ausland, so reicht ein korrekt ausgestelltes Attest als Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit aus.

Falls der Arbeitnehmer keine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit vorlegt oder den Anzeige- und Nachweispflichten nicht nachkommt, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitentgeltes zu verweigern. Sobald der Arbeitnehmer seine Verpflichtung aber erfüllt, hat der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung rückwirkend nachzuholen.

Bei ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber über die Krankenkasse noch eine gutachterliche Stellungnahme verlangen. Dies geschieht entweder bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger mit körperlicher Untersuchung des Erkrankten oder unter Einschaltung des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, dann ohne Untersuchung und rein nach der Aktenlage.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch, Köln - Beitrag vom 27.05.08