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Kostenerstattung bei Überlassung elektronischer Dateien

Auch diejenigen Anwälte, die sich eigentlich im RVG „heimisch“ fühlen, kennen oft eine immer mehr an Bedeutung gewinnende Regelung nicht – nämlich Nr. 7000 Zif. 2 VV RVG.

Darin ist geregelt, dass der Rechtsanwalt für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien 2,50 € pro Datei erstattet verlangen kann.

Allerdings bezieht sich dies nicht auf alle Dateien, sondern nur auf die in Nr. 7000 Zif. 1d) VV RVG genannten. Die Datei muss daher im Einverständnis mit dem Mandanten / Auftraggeber zusätzlich angefertigt worden sein und der Unterrichtung Dritter dienen – letzteres allerdings nicht zwingend.

Dabei spielt es keine Rolle, welches Dateiformat die Dateien aufweisen (Word, Excel, PDF…) oder auf welchem Wege sie versendet werden (E-Mail, CD…). Ebenso gibt es keine einschränkende Regelung was die Anzahl der abzurechnenden Dateien angeht.

Beispiel
Der Mandant bittet den Anwalt um Übermittlung eines von diesem entworfenen Vertrages per E-Mail an den (zukünftigen) Vertragspartner sowie den eigenen Steuerberater. Hier würde die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Zif. 2 VV RVG insgesamt für 4 Dateien, mithin also in Höhe von 10,00 €, anfallen.

Quelle: Rechtsanwalt Michael Rohrlich - Beitrag vom 17.12.08