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Keine Hundesteuer bei ausschließlich gewerblicher Hundehaltung

Dient eine Hundehaltung ausschließlich gewerblichen Zwecken, darf keine örtliche Hundesteuer erhoben werden.

Dies hat das Verwaltungsgericht Trier auf die Klage einer Hundebesitzerin entschieden, die mit ihrer Hundezucht beim Finanzamt Daun gemeldet ist und die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sieben Hunde hielt.

Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, als örtliche Aufwandssteuer dürfe die Hundesteuer nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen (Stichwort: Liebhaberei). Ein Aufwand, der dafür erbracht werde, einen Ertrag aus einem Gewerbebetrieb zu erzielen, dürfe hingegen nicht besteuert werden. Maßgeblich für die Abgrenzung der gewerblichen Hundehaltung von der Haltung aus Liebhaberei sei der erwerbswirtschaftliche Zweck der Haltung, der eine auf eigene Rechnung und Verantwortung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgende, nachhaltige Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraussetze. Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht grenze den Gewerbebetrieb von der einkommens- und gewerbesteuerlich unbeachtlichen, für die Aufwandssteuer hingegen beachtlichen Liebhaberei ab. 

Im Falle der Klägerin sahen die Richter erhebliche objektive Kriterien für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Neben dem Umstand, dass sie die aus drei Würfen jährlich stammenden Welpen verkaufe, sei vor allem von Bedeutung, dass die Hundezucht beim Finanzamt Daun angemeldet sei, wo die positiven und negativen Einkünfte als gewerbliche Einkünfte behandelt würden. Hinzu komme, dass die Klägerin alle für eine gewerbliche Hundezucht erforderlichen Genehmigungen Kosten verursachend beantrage. Diese Umstände sprächen insgesamt für die Annahme eines Gewerbebetriebes.

Quelle: VG Trier - Pressemitteilung vom 27.05.08