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Keine Aufenthaltserlaubnis nach offensichtlich unbegründetem Asylantrag

Die an die offensichtliche Unbegründetheit eines vorangegangenen Asylantrags anknüpfende gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entfällt nicht durch die Rücknahme des Asylantrags und kanndurch einen Ermessensanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht überwunden werden.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - darf dem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel wie z.B. eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sein Asylantrag u.a. infolge Täuschung oder gröblicher Verletzung von Mitwirkungspflichten als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Regelung kommt nach Satz 3 der Vorschrift nicht zur Anwendung, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.

Sachverhalt:

Die Kläger, eine armenische Familie, kamen 2003 nach Deutschland und begehrten Asyl. Diese Anträge wurden im Juli 2003 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil die Angaben der Kläger zum Reiseweg nicht nachvollziehbar seien und sie sich ihrer Personaldokumente entledigt hätten. Dagegen erhob die Familie Klage, sie nahm jedoch im April 2006 ihre Asylanträge zurück. Bereits im Februar 2005 beantragten sie bei der Ausländerbehörde die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen, weil die Mutter an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deshalb nicht reisefähig sei. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Kläger stattgegeben und die Ausländerbehörde verpflichtet, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stehe dem nicht entgegen, denn nach Rücknahme der Asylanträge sei die eingetretene Sperrwirkung wieder entfallen.

Entscheidung:

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Sperrwirkung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren erfasst. Die Sperrwirkung entfällt nicht durch nachträgliche Rücknahme des Asylantrags. Andernfalls könnte die Vorschrift ihren Zweck, den Missbrauch im Asylverfahren zu sanktionieren, nicht erreichen. Für eine Ausnahme nach Satz 3 genügt nicht, dass dem Ausländer im Ermessenswege eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, selbst wenn im Einzelfall das behördliche Ermessen zugunsten des Ausländers reduziert ist. Ergibt sich das Aufenthaltsrecht dagegen unmittelbar aus dem Gesetz, rechtfertigt dies eine Durchbrechung der Sperrwirkung. Ob hierunter auch Regelansprüche oder Sollvorschriften fallen, war hier nicht zu entscheiden. Denn die Kläger erfüllen nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Einreise mit dem erforderlichen Visum. Ob davon abgesehen werden kann, steht im Ermessen des Beklagten, so dass hier keinesfalls von einem gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden kann.

Quelle: BVerwG - Pressemitteilung vom 16.12.08