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Investitionsabzugsbetrag - Sonderabschreibungen für kleinere Kanzleien

Mit Wirkung vom 01.01.2008 ist § 7g EStG über die bisherige Ansparabschreibung geändert worden. Erfahren Sie, welche Wirtschaftsgüter nach der Gesetzesänderung in der Kanzlei steuerlich geltend gemacht werden können.

Bei einem Gewinn nach Einnahmenüberschussrechnung von nicht mehr als 100.000 € innerhalb eines Kalenderjahrs kann ein Investitionsabzugsbetrag Gewinn mindernd geltend gemacht werden.

Die Gewinnschwelle von 100.000 € gilt für den Betrieb der Rechtsanwaltskanzlei. Für Sozietäten und Bürogemeinschaften, die ihren gesamten Gewinn in einer Feststellungserklärung darzustellen haben, ist der Gesamtgewinn aus dem Feststellungsbescheid maßgeblich. Bei Rechtsanwälten, die sich schon zu Beginn eines Kalenderjahrs für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung entschieden haben, ist das Betriebsvermögen anstelle des Gewinns maßgeblich, das 235.000 € nicht übersteigen darf.

Der Investitionsabzugsbetrag beträgt 40 % der voraussichtlichen Netto-Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, die der Anwalt neu oder gebraucht in einem der drei Folgejahre anschaffen will.

Begünstigt sind nur solche Wirtschaftsgüter, die in der Kanzlei mindestens ein volles Kalenderjahr nach der Anschaffung benutzt werden können und für die eine ausschließliche betriebliche Nutzung beabsichtigt ist. Kraftfahrzeuge, die zu mehr als 10 % privat genutzt werden, bzw. für die die sogenannte 1%-Regel angewandt wird, fallen heraus. Die Investitionsabsicht wird ausreichend dadurch dokumentiert, dass dem Finanzamt das Wirtschaftsgut benannt wird, Unterlagen über seine Funktion eingereicht und die voraussichtlichen Anschaffungskosten netto beziffert werden.

Kommt es nach Inanspruchnahme des Abzugsbetrags zu der Investition, ist im Investitionsjahr der Gewinn um 40 % der tatsächlichen Anschaffungskosten zu erhöhen. Dadurch wird die Gewinnminderung aus dem berechtigt geltend gemachten Abzugsbetrag ausgeglichen. Dann kann der Anwalt wählen, ob er für das angeschaffte Wirtschaftsgut die formale gem. AfA § 7 EStG aus den vollen Anschaffungskosten in Anspruch nimmt oder die Anschaffungskosten zu Lasten des Gewinns um die 40 % des Abzugsbetrags kürzt und die normalen AfA nur aus den verringerten Anschaffungskosten berechnet werden.

Dabei ist unerheblich, ob der Gewinn oder das Betriebsvermögen der Kanzlei nach dem ersten Jahr gestiegen ist. Kam es innerhalb der drei Folgejahre nicht zu der beabsichtigten Investition, wird der in Anspruch genommene Gewinn mindernde Investitionsabzugsbetrag rückwirkend gestrichen. Das Erstjahr wird neu veranlagt. Für die Mehrsteuern aus der geänderten Veranlagung fallen  6 % Jahreszinsen an. Diese beginnen 5 Quartale nach Ablauf des Erstjahrs.

In gleicher Weise findet eine rückwirkende Veranlagung des Erstjahrs statt, wenn ein Wirtschaftsgut nicht ein volles Kalenderjahr nach der Anschaffung in der Rechtsanwaltskanzlei genutzt wird oder sobald die geplanten Anschaffungskosten die tatsächlichen Kosten überschreiten und deswegen ein zu hoher Investitionsabzugsbetrag angesetzt wird. Die Zinsen nach § 233a AO auf die EST-Nachzahlung sind keine Betriebsausgaben. Sie müssen also aus dem versteuerten Einkommen aufgebracht werden.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch, Köln - Beitrag vom 03.06.08