Der Bundestag hat die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister in erster Lesung beraten.
Gegenstände, die in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, sollen künftig weitaus leichter als bisher über das Internet versteigert werden können. Viele Vereinsregister werden in den Ländern bereits elektronisch geführt, nun sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit darüber hinaus alle Anmeldungen zum Vereinsregister elektronisch erfolgen können.
1. Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
Künftig soll die Versteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden, einfacher im Internet erfolgen können. Bislang ist die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen - z. B. Möbel und elektronische Geräte - in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die dafür notwendige Anwesenheit von Versteigerer und Bieter ist umständlich und verursacht nicht zuletzt wegen der Anreise teilweise hohe Kosten.
Die Internetauktion soll als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort ermöglicht werden. Der Gesetzentwurf ergänzt die bestehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, damit die Internetversteigerung auch in der Zwangsvollstreckung selbstverständlich wird. Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Internetversteigerung beweglicher Sachen wird auch in der Abgbenordnung als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert.
2. Elektronische Anmeldungen zum Vereinsregister
Mit dem Gesetzentwurf werden die bundesrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, damit die Länder für alle Anmeldungen zum Vereinsregister - von der Erstanmeldung bis zur Anmeldung der Beendigung eines Vereins - auch elektronische Anmeldungen zulassen können. Anders als bei den Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern sollen allerdings beim Vereinsregister weiterhin alle Anmeldungen auch in Papierform möglich sein. Neben den Vorschriften zur elektronischen Anmeldung enthält der Entwurf weitere registerrechtliche Änderungen. Zudem werden einige überholte Vorschriften aus dem Vereinsrecht aufgehoben, andere an die fortentwickelte Rechtspraxis angepasst.
Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 14.05.09