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IHK-Mitgliedschaft für Kriminelle?

Die Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) erfasst auch Personen, die gewerbliche Einkünfte aus Straftaten erzielen. Das folgt aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin. Ein Berliner hatte bei seinem Arbeitgeber unterschlagenes Altmetall gewerblich veräußert. Dass er im Rahmen einer Mitgliedschaft in der IHK auch Beiträge zahlen sollte, sah der Mann aber nicht ein.

Darum geht es

Der in Berlin lebende Kläger hatte zwischen 2006 und 2011 laufende Einnahmen durch den Verkauf von Altmetall erlangt, das er bei seinem damaligen Arbeitgeber unterschlagen hatte. Aus diesem Grund zog ihn das zuständige Finanzamt für diesen Zeitraum nachträglich zur Zahlung von Umsatz- und Gewerbesteuern heran. Im Anschluss hieran verlangte die Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK) Mitgliedsbeiträge vom Kläger.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger u.a. geltend, die IHK könne kein Interesse an Mitgliedern wie ihm haben. Ansonsten würde ein erheblicher Anteil der Mitglieder der IHK aus gewerblich tätigen Straftätern bestehen. Er strebe auch keine weitere gewerbliche Tätigkeit an und komme somit zukünftig nicht in den Genuss der Leistungen der Beklagten.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage des Klägers ab.

Er erfülle die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei der Beklagten. Nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) gehörten natürliche Personen mit einer Betriebsstätte im Bezirk zur IHK, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt seien. Die Kammerzugehörigkeit trete kraft Gesetzes ein, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen, ohne dass es eines gesonderten Beitrittsakts bedürfe.

Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger. Das Tatbestandsmerkmal der Veranlagung zur Gewerbesteuer ergebe sich dabei allein aus den Feststellungen der Steuerbehörden, deren Entscheidungen Tatbestandswirkung zukomme. Hieran sei die IHK ebenso wie das Gericht gebunden. Dass die Tätigkeit Straftatbestände erfülle, sei nicht von Belang.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

VG Berlin, Urt. v. 12.12.2014 - VG 4 K 122.14

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung v. 22.12.2014