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"Heatballs" verstoßen gegen Glühlampenverbot

Vg Aachen, Urt. v. 19.06.2012 - 3 K 181/11

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen hat nunmehr auch in der Hauptsache mit Urteil vom 19.06.2012 (3 K 181/11) entschieden, dass die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung Köln, mit welcher der Verkauf von sogenannten "Heatballs" untersagt worden war, rechtmäßig ist. Bereits in dem gerichtlichen Eilverfahren im Juni 2011 hatte die Kammer das Verbot vorläufig bestätigt.

Darum geht es

Hintergrund ist eine EG-Verordnung vom März 2009, welche bis Ende 2012 stufenweise das Aus für herkömmliche Glühlampen bedeutet. Die Klägerin, mittlerweile eine eingetragene Genossenschaft, hatte in China "Heizelemente" produzieren lassen, um sich satirisch mit der EG-Verordnung auseinanderzusetzen. Die Bezirksregierung Köln untersagte den Vertrieb der Heatballs, weil es sich um herkömmliche Glühlampen im Sinne der EG-Verordnung handele. Die Klägerin versuche, mit der Deklarierung der Lampen als "Heatballs" die Vorschriften zu umgehen.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Gericht hat die Heatballs als Haushaltslampen im Sinne der EG-Verordnung angesehen. Entscheidend sei die objektive Zweckbestimmung aus Verbrauchersicht. Danach dienten Heatballs wie herkömmliche Glühlampen der Beleuchtung und unterfielen nicht dem Begriff der "Speziallampen", welche von der EG-Verordnung noch erlaubt seien. Eine Verletzung des Grundrechts auf Kunstfreiheit vermochte die Kammer nicht zu erkennen. Ob es sich bei den nunmehr von der Klägerin zusätzlich produzierten sog. "Workballs" um zulässige Speziallampen handele, habe das Gericht nicht zu entscheiden. Hier stehe nach Angaben der Bezirksregierung noch die Prüfung aus. Solange die Prüfung laufe, sei der Vertrieb der Workballs nicht verboten.

Gegen das Urteil kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster gestellt werden.

Quelle: VG Aachen, Pressemitteilung - vom 19.06.12