Sonstige Themen -

Haftung beim Versendungskauf

Das Landgericht Coburg hatte zur Frage zu entscheiden, wann der Verkäufer haftet, wenn beim Versendungskauf wertvolle Fracht verschwindet.

Hat der Verkäufer sich zu einem versicherten Versand von Ware verpflichtet, dann muss er demnachden Kaufpreis zurückzahlen, wenn die Ware beim Transport verschwindet und die Versicherung nicht eintritt.

Sachverhalt:

EinInternetkäufererwarb im Oktober 2007 per E-Mail einen Goldbarren (250 g) für 3.850Euro. Das Geld überwies er. Das wenige Tage später eintreffende Paket enthielt aber nur zerknülltes, angefeuchtetes Zeitungspapier. Nachdem die Transportversicherung nicht eintrat, wollte der Kläger vom Verkäufer die Zahlung zurück. Der aber meinte, mit Übergabe des Paketes an das Transportunternehmen sei er von jeder Haftung frei.

Entscheidung:

Damit irrte er jedoch. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn in vollem Umfang zur Rückzahlung. Denn aus der E-Mail-Korrespondenz ging hervor, dass die Parteien sich auf einen versicherten Versand geeinigt hatten. Der Beklagte hatte sich aber nicht bei dem Paketunternehmen vergewissert, ob der Goldbarren tatsächlich von der Transportversicherung erfasst war. Damit wich er von der vereinbarten Art der Versendung ab, weshalb er dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 19.12.08