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Grundlegende Reform der Sicherungsverwahrung

Die Sicherungsverwahrung wird stärker auf Gewalt- und Sexualdelikte konzentriert. Reine Vermögensdelikte sind künftig kein Anlass mehr für die Anordnung von Sicherungsverwahrung. Die Möglichkeit, am Ende der Strafhaft im Rahmen der nachträglichen Sicherungsverwahrung erstmals darüber zu entscheiden, ob jemand eingesperrt bleibt, wird weitgehend abgeschafft. Dagegen wird die vorbehaltene Sicherungsverwahrung ausgebaut, das heißt die Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung im Urteil zunächst vorzubehalten und auf dieser Grundlage später anzuordnen.

Grundlegende Reform

Das Gesetz, das Anfang Dezember im Bundestag mit den Stimmen von Union, FDP und SPD verabschiedet worden ist, ist die erste grundlegende Reform der Sicherungsverwahrung für verurteilte Straftäter seit 1970. Der Wildwuchs zahlreicher Verschärfungen der letzten Jahre wird beschnitten und durch ein stimmiges Gesamtkonzept ersetzt. In Zukunft werden Richter schon bei der Verurteilung von Straftätern verstärkt nachdenken, ob für die Zeit nach der Haft eine Sicherungsverwahrung vorbehalten wird. Dieser Ausbau der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ermöglicht zugleich, die nachträgliche Sicherungsverwahrung weitgehend abzuschaffen. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung war rechtlich umstritten und unpraktikabel. Außerdem soll die Sicherungsverwahrung künftig vor allem auf hochgefährliche Sexual- und Gewalttäter konzentriert werden.

Aufenthaltsüberwachung sowie Therapierung und Unterbringung

Ergänzt wird die grundlegende Neuordnung der Sicherungsverwahrung durch die Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung sowie durch ein neues Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter. Dieses Gesetz kann künftig für die Fälle angewendet werden, die infolge eines seit Mai 2010 rechtskräftigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurden oder werden. Unter den Vorgaben des Grundgesetzes und der Europäischen Menschrechtskonvention ist es damit künftig in Einzelfällen möglich, Gewalt- und Sexualstraftäter, die wegen einer psychischen Stö¬rung nach dop¬pel¬ter Begutachtung weiterhin als gefährlich gelten, in geeigneten Einrichtungen unterzubringen, um sie dort zu therapieren.

Die Neuregelung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
 

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 30.12.10