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Grenzen der Pressefreiheit

Das Amtsgericht München hat der Berichterstattung durch Boulevardmedien Grenzen gesetzt.

Eine Boulevardzeitung hatte im September 2005 über die Festnahme eines „Killers“ (verurteilt war der Mann noch nicht) am Münchner Flughafen berichtet und sich dabei unter der Überschrift „Münchnerin heiratete diesen eiskalten Killer“ eingehend mit dessen Ehefrau befasst.

Wörtlich hieß es: „Mit 40 noch mal einen zehn Jahre jüngeren Mann abgreifen – für die Münchner Krankenschwester Fiona Z. [Name und Beruf geändert] war’s wie ein Hauptgewinn im Lotto“.

Die Zeitung hielt es auch für richtig, neben Alter, Beruf und dem halbwegs vollständigen Namen der Ehefrau deren Wohnort anzugeben und ihr Klingelschild an der Wohnungstür zu beschreiben.

Die Ehefrau verklagte daraufhin die Zeitung, den Chef der Regionalredaktion und den presserechtlich verantwortlichen Redakteur auf Unterlassung und Schmerzensgeld. Infolge ihrer durch den Artikel ausgelösten Angst, von der Öffentlichkeit als Ehefrau eines Mörders erkannt und geächtet zu werden, habe sie sich nervenärztlich und psychotherapeutisch behandeln lassen müssen. Die Beklagten sahen die Sache ganz anders: Bei Straftaten müsse auch über die Sozialsphäre von Straftätern berichtet werden dürfen. Von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung könne im Übrigen keine Rede sein. Im Gegenteil: Der Artikel erwecke vielmehr Mitgefühl gegenüber der Klägerin und Erleichterung, dass ihr nichts zugestoßen sei.

Entscheidung:

Schon die Überschrift des Artikels stellt nicht in erster Linie auf die Straftat ab, sondern stellt in reißerischer Manier die Beziehung der Klägerin zum Verdächtigen heraus. Die Klägerin wird herabgewürdigt, indem ihr unterstellt wird, aus einer Art „Torschlusspanik“ heraus eine Beziehung zu ihrem Ehemann eingegangen zu sein. Damit wird ihr gleichzeitig unterstellt, normalerweise für eine Beziehung zu alt und nicht mehr attraktiv zu sein. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen in der Klageerwiderung, der Artikel wecke Mitleid mit der Klägerin und Erleichterung, dass ihr nichts passiert sei, eine zusätzliche Verhöhnung der Klägerin.

Nachdem ein vom Gericht bestellter Sachverständiger den Artikel als zumindest mitursächlich für die psychischen Leiden der Klägerin bewertet hatte, gab die Kammer der Klage statt und verurteilte die Beklagten zu einer Geldentschädigung in Höhe von € 50.000,00.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 11.06.08