Sonstige Themen -

Grenzen der Aufklärungspflicht eines Reisebüros

Ein Reisebüro muss ohne besonderen Auftrag des Kunden nicht alle Angebote durchforsten und das Billigste herausfinden

Im Januar 2006 buchte die spätere Klägerin bei einem Münchner Reisebüro eine Urlaubsreise auf die Bermudas. Hin- und Rückflug sowie Unterbringung kosteten knappe 15.000 Euro. Im Juli 2006 unternahm die Klägerin schließlich wie geplant die Reise. Als sie erfuhr, dass eine solche Reise durch ein anderes Unternehmen um 2700 Euro billiger durchgeführt worden war, verlangte sie diese Differenz von ihrem Reisebüro.

Dieses habe, so meinte sie, ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Es hätte auf das billigere Angebot hinweisen müssen. Das Reisebüro weigerte sich zu bezahlen. Das Angebot sei ihm bei Buchung nicht bekannt gewesen.

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München, vor das der Streit schließlich kam, wies die Klage ab.

Eine Pflichtverletzung seitens des Reisebüros liege nicht vor. Ein Reisebüro sei nicht verpflichtet, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, aus dem Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das günstigste Angebot herauszufinden. Das hieße die Anforderungen an die Aufklärungspflichten eines Reisevermittlers zu überspannen.

Wenn dies der Kunde wolle, müsse er dem Reisebüro ausdrücklich den Auftrag dazu erteilen. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 19.05.08