Sonstige Themen -

Gesetzliche Neuregelungen im Monat April 2009

Ab dem 30. März gilt für die Umweltprämie ein neues zweistufiges Reservierungsverfahren.

Weitere Neuregelungen betreffen unter anderem die Notrufnummer 112, die Entlastungen des Mittelstandes und die Rezeptpflicht für Paracetamol.

Reservierung der Umweltprämie mit Kaufvertrag des Neuwagens möglich

Da die Umweltprämie sehr gut angenommen wird, sind sich viele Autokäuferinnen und Autokäufer unsicher, ob sie auch bei längeren Lieferzeiten noch in den Genuss der Prämie kommen. Deshalb gibt es seit 30. März 2009 ein zweistufiges Reservierungsverfahren für die Umweltprämie:

Wer ein neues Auto gekauft hat, kann sich mit Vorlage eines rechtsverbindlichen Kaufvertrages beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Umweltprämie reservieren. Ausgezahlt wird die Prämie dann, wenn die Zulassung des neuen Pkw sowie die Verschrottung des Altfahrzeugs erfolgt ist und beides nachgewiesen wird.

Auch für Erbfälle wurde jetzt eine Regelung gefunden. Nunmehr können Erben gegen Vorlage des Erbscheins die Verschrottungsprämie für Autos geltend machen, die auf den Erblasser zugelassen waren.

Notrufverordnung des Bundeswirtschaftsministeriums

Am 18. März ist die Notrufverordnung in Kraft getreten. Unter anderem wird in der Notrufverordnung neben der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 die in Deutschland seit Jahrzehnten eingeführte Notrufnummer 110 festgeschrieben, die traditionell für den Polizeinotruf genutzt wird.

Für die Bürger, die einen Notruf über ein Mobiltelefon absetzen wollen, ist es wichtig zu beachten, dass es spätestens ab dem 1. Juli 2009 erforderlich sein wird, dass in das Mobiltelefon eine so genannte SIM-Karte eingelegt wird und diese betriebsbereit ist. Dabei handelt es sich um eine kleine mit einem Chip versehene Karte, die man bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages von seinem Dienstanbieter ausgehändigt bekommt und auf der sich die Daten befinden, die den Anschluss gegenüber dem Netz technisch berechtigen.

Die Änderung gegenüber dem bisherigen Verfahren, bei dem Notrufe auch ohne SIM-Karte abgesetzt werden konnten, wurde notwendig, um dem Missbrauch der Notrufnummer 112 Einhalt zu gebieten. In Spitzenzeiten waren nach Angaben der Notrufabfragestellen über 80 Prozent aller Anrufe missbräuchlich. Das führte dazu, dass Notrufe von Menschen, die sich wirklich in Not befanden, nur verzögert bearbeitet und diesen damit Hilfeleistungen erst verzögert bereitgestellt werden konnten. Eine Möglichkeit, diese Art des Notrufmissbrauchs zu verfolgen, bestand nicht, da hierbei aus technischen Gründen keine personenbezogenen Daten erhoben werden konnten. Mit der neuen SIM-Karten-Regelung wird sich dies ändern.

Weiterhin ist trotz der mit einer SIM-Karte einhergehenden Bindung an einen Dienstanbieter sichergestellt, dass Notrufe zur "112" auch dann abgesetzt werden können, wenn man sich gerade in einem Gebiet aufhalten sollte, das nicht vom eigenen, sondern nur von einem anderen Mobilfunkanbieter versorgt wird.

Den Mittelstand entlasten

Gerade kleine und mittlere Unternehmen sind von bürokratischen Regulierungen überproportional betroffen. Das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz (MEG III) enthält ein Bündel von 26 Maßnahmen zur Vereinfachung und Rechtsbereinigung. Es vereinfacht bestehende Informations- und Erlaubnispflichten oder schafft sie ganz oder teilweise ab. Kernstücke sind die Vereinfachung der Handwerkszählung und etliche gewerberechtliche Erleichterungen. Das MEG III ist am 25. März in Kraft getreten.

Kleine und mittlere Unternehmen sollen so Bürokratiekosten von knapp 100 Millionen Euro im Jahr 2009 einsparen. Danach fallen jährlich rund 76 Millionen Euro weniger Kosten an. Zusammen mit dem ersten und zweiten Mittelstandsentlastungsgesetz realisiert die Bundesregierung ein Entlastungsvolumen von rund 850 Millionen Euro.

Beispiele:

  • Vereinfachte Handwerkszählung
    Das Statistische Bundesamt wird ab 2009 auf vorhandene Verwaltungsdaten zurückgreifen. Das entlastet rund 460.000 selbständige Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks von Datenerhebungen. Für 2009 spart dies der Wirtschaft einmalig rund 24 Millionen Euro. Da die Handwerkszählung nur alle acht bis zehn Jahre stattfindet, beträgt die rechnerische Entlastung in den Folgejahren durchschnittlich rund 2,7 Millionen Euro pro Jahr.
  • Zweite Inlandsumsatzschwelle für die Fusionskontrolle
    Die Einführung einer Zweiten Inlandsumsatzschwelle von 5 Millionen Euro im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird die Zahl fusionskontrollpflichtiger Zusammenschlussvorhaben erheblich reduzieren. Dies dürfte den Erwerb kleinerer Unternehmen im Ausland durch deutsche Unternehmen erleichtern.
  • Umsatzsteuerheft für Reisegewerbetreibende fällt weg
    Reisegewerbetreibende (beispielsweise Schausteller) sind künftig nicht mehr verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft zu führen. Die Entlastung beträgt bei schätzungsweise 1.820 Gewerbetreibenden rund 760.000 Euro pro Jahr.
  • Anzeige bei Automatenaufstellung vereinfacht
    Künftig müssen Automatenaufsteller die Erstaufstellung eines Automaten in einem Bezirk nur noch in ihrem Hauptniederlassungsbezirk anzeigen. Bei 2.000 Fällen pro Jahr beträgt die Entlastung rund 117.000 Euro.
  • Pflicht zur Namensangabe an offenen Verkaufsstellen gestrichen
    Gewerbetreibende müssen künftig zum Beispiel in Ladengeschäften keine Schilder mit Namen und Firma mehr anbringen. Bei 175.000 Fällen kann dies eine Entlastung von bis zu 66 Millionen Euro pro Jahr bewirken. Ebenfalls sind Namensangaben auf Geschäftsbriefen künftig nicht mehr Pflicht.

Einführung des Flugzeugpfandbriefes

Ziel der Gesetzesänderung ist es, den deutschen Pfandbrief weiter zu stärken und seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zu untermauern. Dies soll unter anderem durch die Einführung eines neuen Produktes, des Flugzeugpfandbriefes, erreicht werden.

Mit dem Flugzeugpfandbrief wird nun neben Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen und Schiffspfandbriefen ein neues krisenfestes Produkt zugelassen.

Der innovative Flugzeugpfandbrief muss einen hohen Sicherheitsanspruch erfüllen und wird deshalb maßgeblich den Regelungen des Schiffspfandbriefes nachgebildet. Außerdem werden mit der Gesetzesnovelle neue Möglichkeiten der Pfandbriefemissionen für kleinere Institute geschaffen.

Pfandbriefe sind von einer Pfandbriefbank begebene Anleihen und gehen zurück auf Anleihemodelle des 18. Jahrhunderts. Pfandbriefe sind heutzutage zusätzlich durch Schiffs-, Staats- oder Hypothekenkredite mindestens in gleicher Höhe abgesichert. Im Falle der Insolvenz einer Bank steht somit eine hohe Deckungsmasse zur Verfügung.Das Pfandbriefgeschäft unterliegt der besonderen Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Noch immer stellt der deutsche Pfandbrief das größte Segment des europäischen und globalen Marktes gedeckter Schuldverschreibungen dar. Nicht zuletzt, weil er sich auch in der aktuellen Finanzmarktkrise als stabile Anlagemöglichkeit erwiesen hat.

Rezeptpflicht für bestimmte Arzneimittel mit Paracetamol oder Johanniskraut

Ab dem 1. April 2009 werden Schmerz- und Fiebermittel mit Paracetamol verschreibungspflichtig, wenn in einer Packung mehr als 10 Gramm des Wirkstoffs enthalten sind. Zäpfchen sind davon nicht betroffen.

Arzneimittel mit Johanniskraut sind verschreibungspflichtig, wenn sie zur Behandlung mittelschwerer Depressionen zugelassen sind. Damit soll schweren Gesundheitsschäden im Falle einer Überdosierung vorgebeugt werden. Patienten sollten sich individuell in der Apotheke informieren.

Neue Regeln für die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärzten und Hilfsmittelherstellern

Ab dem 1. April 2009 ist die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten unzulässig. (Hilfsmittel umfassen eine breite Palette von Produkten: Von Inkontinenzhilfen und Kompressionsstrümpfen über Schuheinlagen, Prothesen und Orthesen bis hin zu Rollstühlen und Hörgeräten.) Ausgenommen davon ist die Versorgung in Notfällen. Entsprechendes gilt auch für die Abgabe von Hilfsmitteln in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen.

Zudem dürfen Leistungserbringer, das sind zum Beispiel die Hersteller von Hilfsmitteln, die Vertragsärzte nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen oder solche Zuwendungen im Zusammenhang mit der Versorgung mit Hilfsmitteln gewähren. Unzulässig ist ferner die Zahlung einer Vergütung für zusätzliche privatärztliche Leistungen, die von Vertragsärzten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln erbracht werden, durch die Leistungserbringer. Die Krankenkassen sorgen für die Einhaltung dieser Verbote.

Pfandpflicht für zuckerfreie Soft- und Energy-Drinks

Ab 1. April 2009 sind nur noch Einweggetränkeverpackungen mit diätetischen Getränken, die ausschließlich für Kleinkinder und Säuglinge angeboten werden, pfandfrei. Auf Einweggetränkeverpackungen beispielsweise für zuckerfreie Soft- und Energy-Drinks muss dann Pfand gezahlt werden.

Bislang waren alle ökologisch nicht vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen mit diätetischen Getränken pfandfrei.

Neues Gesetz für Landes- und Kommunalbeamte

Zum 1. April gilt ein neues Gesetz für Landes- und Kommunalbeamte. Es sichert die Voraussetzungen dafür, dass diese Beamten ihren Dienstherrn wechseln können – beispielsweise wenn eine Lehrerin in einem anderen Bundesland als bisher arbeiten will. Solche Dienstherrenwechsel können nur funktionieren, wenn es einheitliche beamtenrechtliche Grundstrukturen in Ländern und Kommunen gibt. Dafür sorgt das Beamtenstatusgesetz. Den Ländern bleiben dabei Gestaltungsspielräume.

Neue Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Zum 1. April tritt das Gesetz zum Ausbau der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Kraft. Die Neuregelung ermöglicht es den Beschäftigten sich stärker an ihren Unternehmen zu beteiligen. Außerdem kann die stärkere Mitarbeiterbeteiligung die Eigenkapitalbasis der Firmen selbst verbessern.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen steigt auf 20 Prozent (bisher 18 Prozent). Außerdem werden die Einkommensgrenzen hierbei für Ledige von 17.900 auf 20.000 Euro und für Verheiratete von 35.800 auf 40.000 Euro erhöht.

Die betriebliche Mitarbeiterkapitalbeteiligung wird gestärkt. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für direkte Beteiligungen an der Firma steigt auf 360 Euro. Bisher lag dieser Freibetrag bei 135 Euro.

Zusätzlich zur direkten Beteiligung werden künftig Beteiligungen auch über neue Mitarbeiterbeteiligungsfonds – zum Beispiel für einzelne Branchen – gefördert. Damit wird insbesondere Beschäftigten kleiner und mittlerer Unternehmen ermöglicht, Beteiligungskapital anzulegen.

Bei diesen von privaten Fondgesellschaften geführten Fonds muss ein Rückfluss in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 60 Prozent garantiert werden. Die Fonds werden von einer Kapitalanlagegesellschaft und somit von einem professionellen und lizenzierten Fondsmanager verwaltet. Die Fonds stehen unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen.

Quelle: Bundesregierung - Pressemitteilung vom 30.03.09