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Gesetzliche Neuregelungen im Juli und August 2009

Im Juli und August treten eine Reihe gesetzlicher Neuregelungen in Kraft.

Übersicht:

  • Fahrgastrechtegesetz
  • Föderalismusreform: Schuldenbremse
  • Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
  • Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
  • Finanzmarktstabilisierungsgesetz
  • Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
  • Änderung des Energiesteuergesetzes
  • Änderung der Frequenzbereichszuweisung
  • Verhinderung von Rentenkürzungen
  • Schutz von kurz befristet beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitslosigkeit
  • Änderungen beim Ausbildungsbonus
  • Schulbedarfspaket
  • Verbesserungen bei der Opferentschädigung
  • Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung
  • Verständigung im Strafverfahren
  • Staatsschutzstrafrecht
  • Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
  • Regelungen zum Anlegerschutz
  • Gesetz über Internetversteigerungen in der Zwangsvollstreckung
  • § 15a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Fahrgastrechtegesetz

Bahnreisende genießen künftig mehr Rechte. Das gilt vor allem bei Zugausfällen und Verspätungen, das neue Fahrgastrechtegesetz sieht bessere Entschädigungen vor.

Im Fern- und Nahverkehr gilt nun in der Regel: Ab einer Verspätung von einer Stunde muss die Bahn ein Viertel des Fahrpreises zurückerstatten, ab zwei Stunden Verspätung die Hälfte – auf Wunsch in bar. Wird wegen einer Verspätung von mehr als 60 Minu­ten eine Überna­ch­tung erfo­rd­erlich, haben Fahrgäste das Recht auf eine koste­n­lose Hotelun­terk­un­ft.

Des weiteren werden Bahnunternehmen zu umfassenden Auskünften verpflichtet – zum Beispiel zur kürzesten oder preiswertesten Zugverbindung. Behinderten und Menschen mit eingeschränkter Mobilität soll das Reisen erleichtert werden. Sie haben Anspruch auf Hilfe und ungehinderten Zugang zu Bahnsteigen und Zügen.

Das Gesetz ist seit 29. Juli 2009 in Kraft, wir berichteten bereits.

Föderalismusreform: Schuldenbremse

Nach der neuen Schuldenregel, die nun im Grundgesetz verankert ist, sollen Bund und Länder ihre Haushalte künftig grundsätzlich ohne neue Schulden führen. Die bisherigen Regelungen im Grundgesetz haben nicht verhindern können, dass die öffentliche Schuldenlast in der Vergangenheit stark angestiegen ist. Der Bund muss ab dem Jahr 2016 seine Neuverschuldung auf höchstens 0,35 Prozent des Bruttoinlandsproduktes beschränken. Die Länder dürfen von 2020 an in wirtschaftlich normalen Zeiten keine neuen Schulden mehr aufnehmen.

Ausnahmen sind zulässig: beispielsweise in Rezessionszeiten, bei internationalen Wirtschaftskrisen oder Naturkatastrophen. Allerdings müssen die Länder die Schulden in Phasen des wirtschaftlichen Aufschwungs zurückführen.

Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz

Wer Steueroasen nutzt, um Steuerzahlungen in Deutschland zu vermeiden, muss künftig mit schärferen Mitwirkungs- und Nachweispflichten rechnen. Die Bundesregierung kann nun Firmen und Privatpersonen mit Geschäftsbeziehungen zu so genannten unkooperativen Staaten stärker zur Mitwirkung und zum Nachweis ihrer Steuerangaben verpflichten. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, kann Steuervorteile verlieren, wie beispielsweise den Betriebsausgabenabzug, die Entlastung bei der Kapitalertragssteuer oder bei Dividenden.

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht

Wesentliche Teile des "Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarkt- und Versicherungsaufsicht" treten zum 1. August in Kraft. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhält mit diesem Gesetz mehr Befugnisse, mit denen sie den Markt regulieren kann.

Ziel ist es, das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen und für die Zukunft eine solide Grundlage für den Geschäftsverkehr zwischen den Finanzinstitutionen herzustellen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält damit mehr Befugnisse, mit denen sie den Markt regulieren kann. Diese sind:

  • Präventive Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzaufsicht: Die BaFin soll leichter eine höhere Liquiditätsausstattung der Banken verlangen können. Ausschüttungsverbot: Bislang kann in Krisensituationen eine Gewinnausschüttung erst verboten werden, wenn eine bestimmte Grenze unterschritten ist. Deshalb konnte die Aufsicht bisher bei Gefahr nicht frühzeitig genug eingreifen. Künftig soll die BaFin bereits eingreifen können, wenn sich abzeichnet, dass die aufsichtsrechtlichen Kennziffern unterschritten werden.
  • Zahlungsverbot: In Krisenzeiten sollen Zahlungen von in Deutschland ansässigen Tochterinstituten an das ausländische Mutterhaus verboten werden können. Die Muttergesellschaft kann damit dem deutschen Tochterinstitut keine Liquidität entziehen, wenn dieses das Kapital selbst dringend benötigt.
  • Bessere Informationen für die Aufsicht: Die Informationspflicht der Banken soll verschärft werden. So kann die BaFin schneller auf Probleme reagieren. Sie soll auch das Recht erhalten, die vorgeschriebene Höhe des Eigenkapitals eines Finanzinstitutes heraufzusetzen.
  • Höhere Anforderungen an Kontrollgremien von Banken und Versicherungen: Die BaFin soll Mitglieder von Kontrollgremien abberufen können, sofern diese fachlich ungeeignet oder unzuverlässig sind. Zudem kann die Zahl der Mandate für Geschäftsleitung und Mitglieder von Kontrollgremien begrenzt werden.

Finanzmarktstabilisierungsgesetz

Die Bundesregierung hat mit dem Finanzmarktstabilisierungsfortentwicklungsgesetz für angeschlagene Kreditinstitute die Möglichkeit geschaffen, Abwicklungsbanken - sogenannte Bad Banks - einzurichten. Damit können Banken ihre Bilanzen von faulen Wertpapieren bereinigen – und wieder mehr Kredite an die Unternehmen vergeben.

Grund dafür, dass die Kreditvergabe weiter schleppend verläuft, sind die "toxischen Wertpapiere", die einzelne Kreditinstitute, Banken und Finanzholdinggesellschaften halten. Diese Papiere haben keine Preisbindung. Das bedeutet, dass sie nur sehr schwer bewertet und kaum veräußert werden können.

Daher müssen sie von den Banken abgeschrieben werden. Dafür müssen die Institute Geld bereit halten. Das führt zu Eigenkapitalverzehr – Geld, das dann für Kreditgeschäfte nicht mehr zur Verfügung steht. Schlimmstenfalls führt das zur Insolvenz.

Die Bundesregierung ergänzt daher die bisherigen Maßnahmen, um den Finanzmarkt weiter zu stabilisieren um zwei Bad Bank-Modelle für private Banken und Landesbanken. Damit werden sich die Möglichkeiten der Banken zur Kreditvergabe verbessern. Das ist wichtig, damit die Wirtschaft wieder investieren kann und Arbeitsplätze erhalten bleiben.

  • Modell 1 – "Zweckgesellschaften"
    Das Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung sieht vor, dass Banken nun Zweckgesellschaften, so genannte "Bad Banks", gründen können. Dorthin können sie ihre Schrottpapiere auslagern. Die Bank überträgt der "Bad Bank" die risikobehafteten Wertpapiere mit einem in der Regel 10prozentigen Abschlag von dem Wert, der zu diesem Zeitpunkt in den Bilanzen steht (Buchwert). Auslagerung nur bei Gegenleistung Im Gegenzug erhält die Bank gegen Gebühr von der Zweckgesellschaft eine Schuldverschreibung in gleicher Höhe. Der Staat garantiert durch den Bankenrettungsfonds SoFFin (Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung) für die Schuldverschreibung. Diese kann die Bank dann bei der Bundesbank für neues Geld einreichen. Eigenmittel werden frei. Stichtag für die Auslagerung ihrer Wertpapiere ist für Privatbanken der 30. Juni 2008.
    Die Bank, die Ihre Papiere in eine Bad Bank auslagert, muss die Differenz zwischen dem Wert bei Auslagerung und einem errechneten, späteren Fälligkeitswert ausgleichen. Dazu hat sie bis zu 20 Jahre Zeit. Liegt der spätere Marktwert bei Fälligkeit unter dem errechneten, so muss die Bank die Ausschüttungen an die Anteilseigner sperren und an den SOFFin abführen. Das freie Eigenkapital der Bank kann dann in Form von Krediten in die Realwirtschaft für Investitionen fließen. Das wiederum dient der Sicherung von Arbeitsplätzen. Das Angebot steht allen Banken offen. Für einige Institute wird aber die Auslagerung strukturierter Wertpapiere nicht ausreichen, um sie nachhaltig zu stabilisieren.
  • Modell 2 – "Konsolidierung"
    Das zweite Bad Bank-Modell ermöglicht den Banken, weitere Risikopositionen und auch nicht mehr benötigte Geschäftsbereiche auszulagern. Ziel sind eine umfangreiche Bilanzbereinigung und Neustrukturierung. Der Bundestag hatte als Abwicklungsanstalten - ergänzend zu dem im Regierungsentwurf vorgesehenen staatlichen Bankenrettungsfonds SoFFin (Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung) - auch entsprechende Landesanstalten zugelassen. Wie das erste Bad Bank-Modell steht auch das "Konsolidierungsmodell" grundsätzlich allen Banken offen. Es ist insbesondere für die Landesbanken interessant. Eigentümer weiter verantwortlich: Die Anteilseigner der Banken - vor allem die Sparkassen - bleiben Inhaber der abzuwickelnden Vermögensgegenstände. Sie müssen auch für künftige Verluste aus der Abwicklung haften. Nach dem Willen von Bundestag und Bundesrat werden Bund und Länder die Sparkassen in begrenztem Umfang dabei unterstützen. Denn die Sparkassen sollen durch die Vorbelastungen nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Das Gesetz ist bereits am 23. Juli 2009 in Kraft getreten.

Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

Künftig können Versicherte ihre Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich voll absetzen. Damit werden die Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2010 um rund 9,3 Milliarden Euro jährlich entlastet.

Nach geltendem Recht sind die Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung nur stark eingeschränkt steuerlich abziehbar. Mit dem so genannten Bürgerentlastungsgesetz erweitert die Bundesregierung die steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen deutlich. Erstmals sollen Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung vollständig als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das gilt für Versicherungsleistungen, die im Wesentlichen dem Leistungsniveau der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entsprechen.

Nicht abziehbar bleiben Beitragsanteile, die einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz finanzieren. Darunter fallen beispielsweise Beiträge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.

Das Gesetz ist bereits am 23. Juli 2009 in Kraft getreten.

Änderung des Energiesteuergesetzes

Zur Verbesserung der Liquidität in einem schwierigen konjunkturellen Umfeld werden Land- und Forstwirte für die Jahre 2008 und 2009 bei der Agrardiesel-Steuer entlastet. Für in der Land- und Forstwirtschaft verwendetes Gasöl wird für diese beiden Jahre der Abzug des Selbstbehalts von 350 Euro und die Beschränkung des entlastungsfähigen Gasölverbrauchs auf 10.000 Liter pro Betrieb ausgesetzt.

Die Steuer auf Agrardiesel in Deutschland beträgt 47 Cent pro Liter. Lediglich für Mengen zwischen 1.600 und 10.000 Litern war bisher eine Rückvergütung von 21,48 Cent/Liter möglich. Der Selbstbehalt bezog sich auf die ersten 350 Euro, für die es keine Erstattung gab.

Zusätzlich wird die Antragsfrist für das Entlastungsjahr 2008 bis zum 31. Dezember 2009 verlängert.

Das Gesetz ist bereits am 23. Juli 2009 in Kraft getreten.

Änderung der Frequenzbereichszuweisung

Auch Internetnutzer auf dem Land werden bald ohne Probleme und vor allem schnell ins Internet kommen - via Funk. Die Zweite Verordnung zur Zuweisung von Funk-Frequenzen für Breitbandnetze gibt bisher insbesondere vom Rundfunk genutzte Frequenzbereiche zwischen 790 und 862 Megahertz frei. Diese stehen dann Breitbandnetzen für das schnelle Internet zur Verfügung.

Die Bundesnetzagentur kann noch in diesem Jahr die Frequenzen vergeben.

Die Verordnung ist bereits am 21. Juli 2009 in Kraft getreten.

Verhinderung von Rentenkürzungen

Für die Rentner in Deutschland ist bis auf Weiteres sichergestellt, dass die Renten in Deutschland auch dann nicht gekürzt werden, wenn die Löhne – wider Erwarten – im Laufe des Jahres sinken sollten. Für das nächste Jahr und die Folgejahre erwartet die Bundesregierung positive Lohn- und Gehaltsentwicklungen. Sie geht davon aus, dass die erweiterte Rentenschutzklausel nicht zum Einsatz kommt. Die Rentengarantie ist daher eine reine Vorsichtsmaßnahme.

Das Gesetz ist bereits am 22. Juli 2009 in Kraft getreten.

Schutz von kurz befristet beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitslosigkeit

Zum 1. August 2009 erhalten überwiegend kurz befristet Beschäftigte – das betrifft insbesondere Künstlerinnen und Künstler – einen leichteren Zugang zum Arbeitslosengeld. Bislang hatten viele kaum eine Chance, Arbeitslosengeld zu beziehen. Sie bezahlten zwar Beiträge, kamen aber nie auf die nötigen Versicherungszeiten. Mit der Neuregelung kann dieser Personenkreis künftig bereits nach sechs anstatt zwölf Monaten Versicherungszeit Arbeitslosengeld bekommen.

Die Regelungen sind auf drei Jahre (bis zum 1. August 2012) befristet und werden in dieser Zeit evaluiert.

Änderungen beim Ausbildungsbonus

Arbeitgeber, die Auszubildende, deren Vertrag wegen Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebs vorzeitig beendet wurde, übernehmen, können mit dem Ausbildungsbonus gefördert werden. Die neue Regelung sieht auch vor, dass fertig Ausgebildete, die von ihrem Unternehmen übernommen werden, gleich in Kurzarbeit gehen können. Den Unternehmen wird somit ein Festhalten an den Auszubildenden erleichtert.

Das Gesetz ist bereits am 22. Juli 2009 in Kraft getreten.

Schulbedarfspaket

Auf der Grundlage des Familienleistungsgesetzes wird zum 1. August 2009 erstmalig eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro für Kinder und Jugendliche aus Familien gewährt, die auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld angewiesen sind oder die für ihre Kinder den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten. Die einmal jährlich zum Schuljahresbeginn ausbezahlte pauschale Leistung dient vorrangig dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung für die Schule (zum Beispiel Schulmaterialien oder Sportbekleidung). Ein gesonderter Antrag muss für diese Leistung in der Regel nicht gestellt werden. Der Betrag wird auch nicht auf das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld angerechnet.

Verbesserungen bei der Opferentschädigung

Die Neuregelungen im Opferentschädigungsgesetz (OEG) sehen zum einen Verbesserungen für Menschen ausländischer Herkunft vor, die nicht bereits als EU-Bürger mit Deutschen gleichgestellt sind. Damit wird für Verwandte dritten Grades von dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern ein Anspruch auf Versorgung nach dem OEG geschaffen. Hiervon sollen die Fälle erfasst werden, in denen die genannten Personen ihre dauerhaft in Deutschland lebenden ausländischen Verwandten besuchen und hier Opfer einer Gewalttat werden.

Darüber hinaus sieht das OEG Neuerungen bei Gewalttaten im Ausland, insbesondere im Nicht-EU-Ausland, vor. So sollen Deutsche und in Deutschland rechtmäßig lebende Ausländer mit verfestigtem Aufenthaltsstatus, die im Ausland Opfer einer Gewalttat werden, einen Anspruch auf Heilbehandlung und Einmalzahlung haben. Das gilt auch für die Hinterbliebenen der Opfer.

Das Gesetz ist bereits am 1. Juli 2009 in Kraft getreten.

Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung wird am 4. August 2009 in Kraft treten. Es verbietet Werbeanrufe bei Verbrauchern, wenn diese nicht vorher ausdrücklich ihre Einwilligung erklärt haben. Werbeanrufer dürfen ihre Telefonnummer nicht mehr unterdrücken. Verstöße gegen diese Verbote können - anders als bisher - mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Zudem werden die Widerrufsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei telefonischen Vertragsschlüssen erweitert.

Verständigung im Strafverfahren

Am 4. August 2009 wird auch die gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren in Kraft treten. Seit langem gehört es zum Alltag in deutschen Gerichtssälen, dass sich das Gericht mit den Beteiligten über den Prozess und sein Ergebnis verständigt. Nun ist erstmals gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen solche Verständigungen möglich sind. Absprachen darf es künftig nur in der öffentlichen Hauptverhandlung geben. Weitreichende Dokumentations- und Mitteilungspflichten schaffen die notwendige Transparenz. Die bewährten Grundsätze des Strafprozesses bleiben unangetastet. Insbesondere darf die Verständigung nie alleinige Grundlage des Urteils sein. Die Strafe muss trotz der Verständigung der Schuld des Täters gerecht werden. Und das Urteil bleibt in vollem Umfang überprüfbar.

Staatsschutzstrafrecht

Ab dem 4. August 2009 stehen die Vorbereitung von terroristischen Gewalttaten und die Anleitung zu solchen Taten gesondert unter Strafe. Die neuen Vorschriften des Staatsschutzstrafrechts erfassen etwa den Besuch eines terroristischen Ausbildungslagers zur Vorbereitung eines terroristischen Anschlags. Bestraft werden auch Personen, die Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnehmen oder unterhalten, um sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen. Da das Internet als Propagandamedium für Terroristen erheblich an Bedeutung gewonnen hat, ist jetzt auch das Verbreiten oder Anpreisen terroristischer "Anleitungen" - etwa für die Herstellung von Sprengstoffen oder den Bau von Sprengvorrichtungen - strafbar.

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung wird am 5. August 2009 in Kraft treten. Die Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass in vielen Unternehmen zu stark auf das Erreichen kurzfristiger Parameter und zu wenig auf das langfristige Wohlergehen geachtet wurde. Die Neuregelung sorgt bei der Managervergütung für langfristige Verhaltensanreize und stellt sicher, dass auch in Vorstandsetagen mit Augenmaß vergütet wird. Auch wird es künftig leichter möglich sein, Gehälter bei einer Verschlechterung der Lage des Unternehmens zu kürzen.

Regelungen zum Anlegerschutz

Für ab dem 5. August 2009 entstehende Ansprüche wegen Falschberatung gelten längere Verjährungsfristen. Außerdem werden Banken künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls an die Hand zu geben. Dies soll den Anlageberater zu höherer Sorgfalt veranlassen und damit insgesamt die Qualität der Beratung erhöhen. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde auf das Beratungsprotokoll berufen. Diese neuen Dokumentationspflichten werden ab dem 1. Januar 2010 gelten, damit den Banken die benötigte Zeit für organisatorische Vorbereitungen bleibt.

Gesetz über Internetversteigerungen in der Zwangsvollstreckung

Am 5. August 2009 wird ein Gesetz über Internetversteigerungen in der Zwangsvollstreckung in Kraft treten. Bislang ist die Versteigerung von beweglichen Sachen - zum Beispiel von Möbeln und elektronischen Geräten - in der Zivilprozessordnung als Präsenzversteigerung vor Ort durch den Gerichtsvollzieher vorgesehen. Die Neuregelung ergänzt die bestehenden Vorschriften, damit die Internetversteigerung auch in der Zwangsvollstreckung selbstverständlich wird. Jetzt sind die Bundesländer am Zug, die Einzelheiten - etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung - durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 15aRechtsanwaltsvergütungsgesetz

Der zum 5. August 2009 in Kraft tretende neue § 15a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes beinhaltet eine wichtige Änderung für die gerichtliche und rechtsanwaltliche Praxis. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hatte dazu geführt, dass bei der Erstattung von Prozesskosten vom unterlegenen Gegner in bestimmten Situationen Mandanten, die bereits vorgerichtlich einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatten, schlechter standen als solche, die den Rechtsanwalt sogleich mit der Prozessvertretung beauftragt hatten. Dieses nicht sachgerechte Ergebnis gehört ab dem 5. August 2009 der Vergangenheit an. Die Neuregelung ist Teil des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, das unter anderem ab dem 1. September 2009 eine unabhängige, bundesweit tätige "Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft" einführt.

>> mehr Informationen zu § 15a RVG

Quelle: BMJ - Pressemitteilungen vom 30.07.2009 und vom 03.08.09