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Gesetzesänderung: Kein Wertersatz nach Warentausch

Nach der am 16.12.2008 in Kraft getreten Änderung von § 474 Abs. 2 BGB muss ein Verbraucher keinen Wertersatz für die Benutzung einer zunächst gelieferten fehlerhaften Sache an den Verkäufer leisten, wenn er die Ware wegen dieses Fehlers später umtauscht.

Die Neuregelung ist im Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30.10.2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (EntsÜbermuaÄndG v. 10.12.2008, BGBl. I S. 2399) enthalten.

Der dortige Artikel 5 zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:

§ 474 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.10.2008 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden."

Der deutsche Gesetzgeber folgt damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 17.04.2008 Rs C-404/06) zur Auslegung der sogenannten Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie. Der Europäische Gerichtshof hatte hier über folgenden Fall zu entscheiden:

Etwa eineinhalb Jahre nach der Lieferung eines privat genutzten Backofenherd-Sets wurden Mängel an dem Herd festgestellt. Die Käuferin gab das Gerät an den Verkäufer zurück. Das Gerät wurde durch ein neues ersetzt. Der Verkäufer verlangte jedoch die Zahlung von rund 70 Euro als Wertersatz für die Vorteile, welche die Käuferin angeblich aus der Nutzung des ursprünglich gelieferten Geräts gezogen hatte.

In Fällen wie diesem müssen Verbraucher bei Rückgabe der fehlerhaften Sache künftig keinen Wertersatz für die zwischenzeitliche Nutzung leisten.

Lesen Sie in diesem Zusammenhang auch das Urteil des BGH vom 26.11.08 (VIII ZR 200/05), Beschränkung der geltenden gesetzlichen Regelung beim Verbrauchsgüterkauf.

Quelle: BMJ - Pressemitteilung vom 16.12.08