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Geschäftsgebühr als Verzugsschaden

Die Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr setzt eine materielle rechtliche Anspruchsgrundlage voraus, die sich in Unterhaltsstreitigkeiten regelmäßig nur aus Verzug ergeben kann. Erfolgt bereits die erste, den Verzug begründende Mahnung durch den Anwalt, kann die Erstattung nicht beansprucht werden.

Die Entscheidung: OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.03.2009 – 13 WF 52/09

Aus dem Sachverhalt
Die Klägerin verlangte vorgerichtlich von ihrem geschiedenen Ehemann Unterhaltszahlungen für sich und die Kinder. Nachdem dieser dann nicht zahlte, erhob sie Klage und beantragte, neben der Zahlung von Unterhalt den Ersatz der ihr vorgerichtlich durch die Einschaltung ihrer Anwältin entstandenen Geschäftsgebühr. Dafür beantragte sie Prozesskostenhilfe. In der Hauptsache wurde Prozesskostenhilfe bewilligt, nicht aber für den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten. Die hier gegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen
Die angefallene Geschäftsgebühr kann nur erstattet verlangt werden, wenn eine entsprechende Anspruchsgrundlage vorliegt. In Unterhaltssachen kommt grundsätzlich eine Erstattungspflicht aus dem Gesichtspunkt des Verzuges in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Rechtsanwalt erst nach Eintritt des Verzuges beauftragt worden ist. War der Anwalt dagegen schon zuvor beauftragt worden und hat er durch sein Schreiben den Gegner erst in Verzug gesetzt, besteht kein Anspruch auf Ersatz der damit verbundenen Kosten. Die Anwaltskosten sind in diesem Fall nicht adäquat kausale Schadensfolge des Verzugs, sondern vielmehr die Folge der anwaltlichen Tätigkeit.

Quelle: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Prutsch, Köln - Entscheidungsbesprechung vom 13.07.09