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Gaspreiserhöhungen der N.ERGIE AG

Drei Endverbraucherklagen gegen Gaspreiserhöhungen der N.ERGIE AG sind auch in zweiter Instanz gescheitert.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 09. Dezember 2008 drei Urteile des Landgerichts Nürnberg-Fürth bestätigt, mit denen die Klagen von Endverbrauchern gegen Gaspreiserhöhungen der N.ERGIE AG abgewiesen worden waren. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Kläger haben von der N.ERGIE AG als private Endkunden Gas bezogen. Der von ihnen zu zahlende Gaspreis setzte sich aus einem unverändert gebliebenen Grundpreis und einem Energiepreis zusammen. Der Energiepreis wurde von der N.ERGIE AG durch einen jeweils veröffentlichten Tarif festgesetzt und konnte verändert werden. Nachdem die N.ERGIE AG den Energiepreis bis dahin mehrfach unwidersprochen erhöht und gesenkt hatte, kam es in den Jahren 2004 bis 2006 zu drei Erhöhungen und zwar am 01.10.2004, am 01.09.2005 und am 01.09.2006. Die Kläger hielten diese Preiserhöhungen für unbillig und forderten eine gerichtliche Neufestsetzung.

Die 4. Handelskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth wies ihre Klagen am 25.04.2008 ab, weil die N.ERGIE AG aus Sicht der Richter mit den streitigen Tariferhöhungen nur gestiegene eigene Bezugskosten für Gas an ihre Endkunden weitergegeben hatte. Die Kläger legten hiergegen Berufung ein. Darin rügten sie, dass die Kammer nur Zeugen aus dem Bereich der N.ERGIE AG angehört und nicht auf eine Offenlegung der gesamten Kalkulation bestanden hatte. Auch hätte überprüft werden müssen, ob die N.ERGIE AG in ihre bis zu den Erhöhungen geltenden Preise Reserven einkalkuliert hatte, die nun herangezogen werden könnten, um die Bezugspreissteigerungen zumindest teilweise aufzufangen.

Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg unter dem Vorsitz des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Stefan Franke hat am 09. Dezember 2008 die Berufungen der drei Endverbraucher zurückgewiesen. Dabei ging der Senat mit dem Erstgericht davon aus, dass die einseitigen Gaspreiserhöhungen der N.ERGIE AG grundsätzlich einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle zu unterziehen waren. Da die Kläger den von ihnen angegriffenen Tariferhöhungen rechtzeitig widersprochen hatten, war ihr Klagerecht nicht verloren gegangen. Die gerichtliche Prüfung war jedoch auf die Frage beschränkt, ob die N.ERGIE AG bei der Erhöhung ihrer Tarife neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen auch die objektiven Interessen ihrer Kunden angemessen berücksichtigt hat. Dies war aus Sicht des Senats der Fall. Die N-ERGIE AG habe den Nachweis führen können, dass sie mit den streitigen Tariferhöhungen nur Steigerungen der eigenen Bezugspreise an ihre Endkunden weitergegeben hat. Ein solches Vorgehen sei grundsätzlich zulässig und stelle keine unbillige Benachteiligung der Endverbraucher dar. Die Einwände der Kläger gegen die Beweisführung wurden vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Tatsache, dass die vernommenen Zeugen der N.ERGIE AG angehörten, habe die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage gestellt. Wichtige Aussageinhalte seien durch unabhängige Quellen bestätigt worden. Zu einer Offenlegung ihrer gesamten Kalkulation sei die N.ERGIE AG nicht verpflichtet gewesen, weil schon allein die nachgewiesenen Bezugspreissteigerungen die streitigen Tariferhöhungen gerechtfertigt hätten. Die den früheren Tarifen zugrunde liegende Kalkulation sei nicht mehr zu überprüfen gewesen, weil diesen Tarifen nicht rechtzeitig widersprochen worden sei.

Quelle: OLG Nürnberg - Pressemitteilung vom 10.12.08