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Festsetzung von Avalkosten in der Zwangvollstreckung

Zuständigkeit für die Festsetzung von Avalkosten in der Zwangvollstreckung

Findet aus einem Urteil keine Zwangsvollstreckung statt, können die Kosten einer Avalbürgschaft, die geleistet wurde, um die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufigen vollstreckbaren Urteil zu ermöglichen, nach § 103 ff ZPO durch das Prozessgericht festgesetzt werden. Eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts kommt nicht in Betracht.

Das LG hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 280.000,00 DM zu zahlen. Das Urteil war vorläufig gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Beklagte leistete die titulierte Zahlung, ohne dass der Kläger die Zwangsvollstreckung beitreiben musste. Das Urteil des Landgerichts wurde rechtskräftig. Anschließendhat der Kläger gemäß § 103 ff. ZPO beim Prozessgericht die Festsetzung der für die Prozessbürgschaft angefallenen Avalzinsen in Höhe von 17.444,56 € beantragt. Das LG hat den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit des Prozessgerichts zurückgewiesen.Das OLG hat auf diesofortige Beschwerde hin, die Avalkosten antragsgemäß gegen den Beklagen festgesetzt.

Das Beschwerdegericht hat die Zuständigkeit des Prozessgerichts bejaht, die Avalkosten des Klägers für die nach § 709 ZPO geleistete Sicherheit festzusetzen. § 802 ZPO steht dem nicht entgegen.

Die rechtliche Einordnung der Beschaffungskosten für eine nach § 719 ZPO zu leistende Sicherheit ist umstritten.

Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für die Festsetzung derartiger Vorbereitungskosten ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil eine Zwangsvollstreckung aus dem Titel weder stattgefunden hat noch anhängig ist.

Nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Systematik des § 788 Abs. 2 ZPO ist dem Vollstreckungsgericht die Zuständigkeit für die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nur für die Fälle zu übertragen, in denen zum Zeitpunkt der Antragsstellung eine Vollstreckungshandlung anhängigoder die Zwangsvollstreckung beendet ist. Kommt es dagegen nicht zu einer Zwangsvollstreckung aus dem Titel, kanndas Vollstreckungsgericht nicht mit der Sache befasst werden.

EineZuständigkeit des Vollstreckungsgerichts scheidet somit für die Festsetzung der Avalkosten als Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung aus.

Für dieses Ergebnis sprechen neben dem Sinn und Zweck, der systematischen Einordnung sowie dem Wortlaut der Vorschriften, auch Gründe der Prozessökonomie.

DasProzessgericht ist in diesen Fällen ohnehin regelmäßig mit der Kostenfestsetzung befasst. Findet keine Zwangsvollstreckung statt, können demnach die Kosten einer Avalbürgschaft nach § 103 ff. ZPO durch das Prozessgericht festgesetzt werden, wenn es darum geht, dass die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil ermöglicht werden soll.

Die Kosten einer zu Ermöglichung der Zwangsvollstreckung beigebrachten Avalbürgschaft sind den Verfahrenskosten im weiteren Sinne zuzurechnen. Ihre Erstattungsfähigkeit beruht auf dem zugrunde liegenden Prozessrechtsverhältnis und bedarf keiner Rechtfertigung durch materiellrechtliche Normen.

Ebenso wie die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung entstandenen Avalzinsen, sichern auch die Kosten für die Beschaffung einer Sicherheit zum Zwecke der Zwangsvollstreckung den wirtschaftlichen Prozesserfolg.

Erläuterung zum Begriff "Aval"

Das Bankaval (von italienisch avallo - "Wechsel", dieses von arabisch hiwala - "Mandat", "Wechsel") umfasst als Sammelbegriff sowohl Bürgschaften und Garantien als auch Wechselbürgschaften, die ein Kreditinstitut – im Folgenden wird zur Vereinfachung von Bank gesprochen – im Auftrag eines ihrer Kunden gegenüber einem Dritten übernimmt. Der Begriff Aval stammt aus dem Italienischen und steht für die Unterzeichnung eines Wechsels durch eine zusätzliche Person, die damit ebenso haftet wie der Aussteller des Wechsels.

(aus: Wikipedia zum Begriff "Bankaval")

Das aus dem Französischen stammende Wort Aval bedeutet Bürgschaft und meint vor allem eine sogenannte Wechselbürgschaft (nicht wechselnde Bürgen, sondern Bürgschaft für einen Wechsel). Bei einem Aval- oder auch Bürgschaftskredit stellt das Kreditinstitut kein Geld zur Verfügung wie bei üblichen Krediten. Die Bank gibt nur die Erklärung ab, für den Kunden einzuspringen, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder nachkommen kann.

(aus: Wirtschaftslexikon24)

Quelle: BGH - Beschluss vom 13.12.07